Bei der Hausratversicherung der GVO Versicherung kann eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung etwa dann vorliegen, wenn sich ein vor Vertragsschluss abgefragter Umstand ändert, die ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage unbewohnt und dabei unbeaufsichtigt bleibt oder vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder nicht gebrauchsfähig sind – auch bei einem Wohnungswechsel.
Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen:
- Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
- Anlässlich eines Wohnungswechsels ändert sich ein Umstand, nach dem im Antrag gefragt worden ist.
- Die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bleibt länger als 60 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt. Sie ist zudem auch nicht beaufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert. Beaufsichtigt ist eine Wohnung zum Beispiel dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält.
- Vereinbarte Sicherungen wurden beseitigt, vermindert oder sind in nicht gebrauchsfähigem Zustand. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel.
Folgen einer Gefahrerhöhung
Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind gesondert geregelt.
Was bedeutet das konkret?
Bestimmte Veränderungen können das versicherte Risiko so erhöhen, dass sie dem Versicherer gemeldet werden müssen. Dazu zählen etwa Änderungen bei Umständen, nach denen vor Vertragsschluss oder im Antrag gefragt wurde, ein längerer Leerstand der eigentlich ständig bewohnten Wohnung ohne Aufsicht oder Sicherung sowie der Wegfall oder die Beeinträchtigung vereinbarter Sicherungen. Für die Folgen solcher Gefahrerhöhungen gelten eigene Regelungen.
Häufige Fragen
Wann gilt eine leerstehende Wohnung als Gefahrerhöhung?
Wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und sie zudem nicht beaufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert ist, kann eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung vorliegen.
Wann gilt eine Wohnung als beaufsichtigt?
Eine Wohnung ist zum Beispiel dann beaufsichtigt, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält.
Spielt es eine Rolle, wenn ich vereinbarte Sicherungen entferne?
Ja, wenn vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht gebrauchsfähigem Zustand sind, kann eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung vorliegen. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel.
Welche Folgen hat eine Gefahrerhöhung?
Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind gesondert geregelt. Das hängt vom konkreten Tarif bzw. Bedingungswerk ab.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Smart 2025