Bei der GVO Versicherung in der Hausratversicherung kann der Versicherungsnehmer den Vertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten – des Versicherten – abschließen; die Rechte aus dem Vertrag stehen dabei allein dem Versicherungsnehmer zu, und für die Auszahlung der Entschädigung sowie die Zurechnung von Kenntnis und Verhalten gelten besondere Regeln.
Rechte aus dem Vertrag
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen.
Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer zu und nicht auch dem Versicherten. Das gilt auch dann, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
Zahlung der Entschädigung
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat.
Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
Kenntnis und Verhalten
Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.
Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.
Was bedeutet das konkret?
Ein Versicherungsnehmer kann einen Vertrag im eigenen Namen abschließen, um das Interesse einer anderen Person – des Versicherten – abzusichern. Die Rechte aus dem Vertrag darf dabei nur der Versicherungsnehmer ausüben, selbst wenn der Versicherte den Versicherungsschein hat. Für die Auszahlung der Entschädigung braucht es die Zustimmung beider Seiten. Bei bestimmten rechtlich bedeutsamen Fragen zählt neben dem Verhalten des Versicherungsnehmers unter festgelegten Voraussetzungen auch das des Versicherten.
Häufige Fragen
Wer darf die Rechte aus einem Vertrag ausüben, der für eine andere Person abgeschlossen wurde?
Ausschließlich der Versicherungsnehmer darf die Rechte aus dem Vertrag ausüben, nicht der Versicherte. Das gilt auch dann, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
Kann der Versicherte selbst die Auszahlung der Entschädigung verlangen?
Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. Umgekehrt kann der Versicherer vor der Zahlung an den Versicherungsnehmer verlangen, dass dieser die Zustimmung des Versicherten nachweist.
Wird das Verhalten des Versicherten dem Versicherungsnehmer zugerechnet?
Bei der Versicherung für fremde Rechnung sind Kenntnis und Verhalten des Versicherten grundsätzlich mit zu berücksichtigen. Für sein eigenes Interesse muss sich der Versicherungsnehmer Verhalten und Kenntnis des Versicherten aber nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte sein Repräsentant ist.
Wann spielt die Kenntnis des Versicherten keine Rolle?
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen wurde oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung durch den Versicherungsnehmer nicht möglich oder nicht zumutbar war. Sie ist dagegen maßgeblich, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer darüber nicht informiert hat.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Smart 2025