Ansprüche aus der Hausratversicherung der GVO Versicherung verjähren in drei Jahren, wobei die Frist mit dem Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den maßgeblichen Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Wird ein Anspruch beim Versicherer angemeldet, zählt die Zeit bis zur Entscheidung des Versicherers nicht mit; im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Was bedeutet das konkret?
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag müssen innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden. Diese Frist läuft ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger die maßgeblichen Umstände sowie die Person des Schuldners kannte – wobei grob fahrlässiges Nichtwissen wie Kenntnis behandelt wird. Ist ein Anspruch beim Versicherer angemeldet, wird die Zeit bis zur schriftlichen Entscheidung des Versicherers nicht auf die Frist angerechnet. Darüber hinaus gelten die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Häufige Fragen
Wie lange dauert es, bis Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren?
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Ab wann beginnt die Verjährungsfrist zu laufen?
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Grob fahrlässige Unkenntnis steht dabei der Kenntnis gleich.
Was passiert mit der Frist, wenn ich einen Anspruch beim Versicherer anmelde?
Der Zeitraum zwischen der Anmeldung und dem Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller zählt bei der Fristberechnung nicht mit.
Welche Regeln gelten für die Verjährung darüber hinaus?
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Smart 2025