Bei der Hausratversicherung der GVO Versicherung müssen Erklärungen und Anzeigen zum Vertrag in Textform erfolgen, etwa per E-Mail, Fax oder Brief, sofern nicht ausnahmsweise Schriftform vorgeschrieben ist. Zugleich wird geregelt, welche Folgen es hat, wenn eine Anschriften-, Namens- oder Betriebsänderung nicht mitgeteilt wird und wie eine Willenserklärung dann als zugegangen gilt.
Form, zuständige Stelle
Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben. Als Textform gelten zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform vorgeschrieben ist oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers gerichtet werden oder an die Stelle, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen zur Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung entsprechend Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Wer dem Versicherer etwas zum Vertrag mitteilen will, muss dies grundsätzlich in Textform tun, also zum Beispiel per E-Mail, Fax oder Brief – außer das Gesetz oder der Vertrag verlangen eine andere Form. Teilt der Versicherungsnehmer eine neue Anschrift oder einen neuen Namen nicht mit, reicht es aus, dass der Versicherer einen eingeschriebenen Brief an die letzte bekannte Adresse schickt; dieser gilt dann drei Tage nach dem Absenden als zugegangen. Dasselbe gilt, wenn ein unter der Betriebsanschrift abgeschlossener Vertrag besteht und der Gewerbebetrieb verlegt wird.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich dem Versicherer etwas mitteilen?
Erklärungen und Anzeigen zum Vertrag sind in Textform abzugeben, zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief. Das gilt nur dann nicht, wenn gesetzlich Schriftform vorgeschrieben ist oder im Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
An wen soll ich meine Mitteilungen richten?
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers gehen oder an die Stelle, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist.
Was passiert, wenn ich meine neue Anschrift nicht mitteile?
Dann genügt für eine an Sie zu richtende Willenserklärung die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach dem Absenden als zugegangen. Dasselbe gilt bei einer nicht angezeigten Namensänderung.
Gilt das auch bei einem Vertrag über meinen Gewerbebetrieb?
Ja. Wurde die Versicherung unter der Anschrift des Gewerbebetriebs abgeschlossen, gelten die Regelungen zur nicht angezeigten Anschriftenänderung entsprechend, wenn die gewerbliche Niederlassung verlegt wird.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Smart 2025