Wird ein Hausratvertrag der GVO Versicherung vorzeitig beendet, steht dem Versicherer nur der Beitrag für die Zeit zu, in der tatsächlich Versicherungsschutz bestand. Bei Widerruf innerhalb von 14 Tagen, Rücktritt wegen verletzter Anzeigepflicht oder nicht gezahltem Erstbeitrag, Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sowie beim Wegfall oder Fehlen des versicherten Interesses gelten jeweils eigene Regeln, bis wann Beitrag oder Geschäftsgebühr fällig werden.
Allgemeiner Grundsatz
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den Teil der Beiträge zu erstatten, der auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfällt. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen hat und dass der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Ist die Widerrufsbelehrung unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht. Das Gleiche gilt, wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Was bedeutet das konkret?
Endet der Vertrag vorzeitig, muss der Beitrag nur für die Zeit gezahlt werden, in der tatsächlich Versicherungsschutz bestand. Je nach Grund der Beendigung – Widerruf innerhalb von 14 Tagen, Rücktritt, Anfechtung oder Wegfall des versicherten Interesses – ist genau festgelegt, bis zu welchem Zeitpunkt dem Versicherer der Beitrag zusteht. In bestimmten Fällen darf der Versicherer statt des Beitrags eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Häufige Fragen
Was passiert mit dem Beitrag, wenn ich meinen Vertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufe?
Bei einem Widerruf innerhalb von 14 Tagen erstattet der Versicherer den Teil der Beiträge, der auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfällt. Voraussetzung ist eine korrekte Widerrufsbelehrung und die Zustimmung, dass der Schutz vor Ende der Frist beginnt. Fehlt die Belehrung, wird zusätzlich der für das erste Versicherungsjahr gezahlte Beitrag erstattet – außer es wurden bereits Leistungen in Anspruch genommen.
Bekomme ich bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Beiträge zurück?
Dem Versicherer steht nur der Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. Der auf die Zeit danach entfallende Anteil verbleibt somit nicht beim Versicherer.
Wann darf der Versicherer eine Geschäftsgebühr verlangen?
Eine angemessene Geschäftsgebühr steht dem Versicherer zu, wenn der Vertrag wegen nicht rechtzeitiger Zahlung des einmaligen oder ersten Beitrags durch Rücktritt beendet wird, sowie wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht oder bei einer Versicherung für ein künftiges Interesse nicht entsteht.
Was gilt, wenn das versicherte Interesse während der Laufzeit wegfällt?
Fällt das versicherte Interesse nach Versicherungsbeginn vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Premium 2025