Wann die GVO Versicherung in der Hausratversicherung die Entschädigung auszahlt, hängt davon ab, dass der Anspruch dem Grund und der Höhe nach abschließend festgestellt ist; einen Monat nach Schadenmeldung kann der Versicherungsnehmer aber bereits eine Abschlagszahlung in Höhe des voraussichtlichen Mindestbetrags verlangen. Zudem wird die Entschädigung ab dem Tag der Schadenmeldung verzinst, sofern nicht innerhalb eines Monats gezahlt wird, wobei ein Zinssatz zwischen vier und sechs Prozent pro Jahr gilt.
Fälligkeit der Entschädigung
Die Entschädigung wird fällig, sobald der Versicherer den Anspruch dem Grund und der Höhe nach abschließend festgestellt hat.
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung verlangen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist.
Verzinsung
Für die Verzinsung gelten die folgenden Regelungen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
Entschädigung
Die Entschädigung ist ab dem Tag der Schadenmeldung zu verzinsen. Dies gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats geleistet wurde.
Zinssatz
Der Zinssatz liegt einen Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs, mindestens aber bei vier Prozent und höchstens bei sechs Prozent Zinsen pro Jahr.
Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen für die Fälligkeit und die Verzinsung gilt: Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den wegen Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
Aufschiebung der Zahlung
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
- Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
- ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft.
Was bedeutet das konkret?
Die Entschädigung ist zu zahlen, sobald der Versicherer Grund und Höhe des Anspruchs endgültig geklärt hat. Schon einen Monat nach der Schadenmeldung kann der Versicherungsnehmer eine Abschlagszahlung in Höhe des voraussichtlichen Mindestbetrags verlangen. Wird nicht innerhalb eines Monats gezahlt, ist die Entschädigung ab dem Tag der Schadenmeldung zu verzinsen, wobei der Zinssatz zwischen vier und sechs Prozent pro Jahr liegt. In bestimmten Fällen darf der Versicherer die Zahlung aufschieben.
Häufige Fragen
Ab wann kann ich eine Abschlagszahlung verlangen?
Einen Monat nach der Meldung des Schadens kann der Versicherungsnehmer den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist.
Wird die Entschädigung verzinst?
Ja, die Entschädigung ist ab dem Tag der Schadenmeldung zu verzinsen. Dies gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats geleistet wurde.
Wie hoch ist der Zinssatz?
Der Zinssatz liegt einen Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs, mindestens aber bei vier Prozent und höchstens bei sechs Prozent pro Jahr. Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
In welchen Fällen kann die Zahlung aufgeschoben werden?
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen oder ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Premium 2025