Bei der Hausratversicherung der GVO Versicherung läuft der Vertrag über den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum und verlängert sich bei mindestens einjähriger Laufzeit automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, sofern nicht spätestens drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. Wer wissen möchte, wann der Vertrag endet, welche Kündigungsfristen gelten und was passiert, wenn der versicherte Hausrat wegfällt oder der Versicherungsnehmer verstirbt, findet hier die konkreten Regeln.
Vertragsdauer
Der Vertrag ist für den Zeitraum abgeschlossen, der im Versicherungsschein angegeben ist.
Stillschweigende Verlängerung
Beträgt die Vertragsdauer mindestens ein Jahr, verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Die Verlängerung entfällt, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.
Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Beträgt die Vertragsdauer weniger als ein Jahr, endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt. Eine Kündigung ist dafür nicht erforderlich.
Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Beträgt die Vertragsdauer mehr als drei Jahre, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen. Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.
Wegfall des versicherten Interesses
Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.
Als Wegfall des versicherten Interesses gilt die vollständige und dauerhafte Auflösung des versicherten Hausrats. Dazu zählt auch:
- die Aufnahme des Versicherungsnehmers in eine stationäre Pflegeeinrichtung
- die Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwohnung
Ein Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten Interesses.
Das Versicherungsverhältnis endet bei Tod des Versicherungsnehmers zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der vollständigen und dauerhaften Haushaltsauflösung Kenntnis erlangt, spätestens jedoch 2 Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers. Dies gilt nicht, wenn bis zu diesem Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in derselben Weise nutzt wie der verstorbene Versicherungsnehmer.
Was bedeutet das konkret?
Der Hausratvertrag gilt für den im Versicherungsschein festgelegten Zeitraum. Läuft er mindestens ein Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein Jahr, sofern nicht spätestens drei Monate vor Ablauf gekündigt wird; kürzere Verträge enden ohne Kündigung. Bei mehrjährigen Verträgen kann der Versicherungsnehmer ab dem dritten Jahr mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Fällt der versicherte Hausrat vollständig und dauerhaft weg oder verstirbt der Versicherungsnehmer, endet der Vertrag unter den beschriebenen Voraussetzungen.
Häufige Fragen
Verlängert sich meine Hausratversicherung automatisch?
Ja. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Die Verlängerung entfällt nur, wenn spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.
Wie kann ich einen Vertrag mit mehr als drei Jahren Laufzeit kündigen?
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen. Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.
Gilt ein Umzug als Wegfall des versicherten Interesses?
Nein. Ein Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten Interesses. Als Wegfall zählt die vollständige und dauerhafte Auflösung des Hausrats, etwa bei Aufnahme in eine stationäre Pflegeeinrichtung oder bei Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwohnung.
Was passiert mit dem Vertrag beim Tod des Versicherungsnehmers?
Das Versicherungsverhältnis endet, sobald der Versicherer von der vollständigen und dauerhaften Haushaltsauflösung Kenntnis erlangt, spätestens jedoch 2 Monate nach dem Tod. Ausnahme: Ein Erbe nutzt die Wohnung bis dahin in derselben Weise wie der verstorbene Versicherungsnehmer.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Premium 2025