Wer bei der GVO Versicherung eine Hausratversicherung hat, muss Erklärungen und Anzeigen zum Vertrag in Textform abgeben – etwa per E-Mail, Telefax oder Brief – und sie an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte Stelle richten. Teilt der Versicherungsnehmer eine geänderte Anschrift, einen neuen Namen oder eine verlegte gewerbliche Niederlassung nicht mit, genügt für Willenserklärungen des Versicherers ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Anschrift, der drei Tage nach Absendung als zugegangen gilt.
Form, zuständige Stelle
Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben. Textform sind zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform vorgeschrieben ist oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers gerichtet werden. Alternativ können sie an die Stelle gerichtet werden, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, gilt Folgendes: Für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, genügt die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Dies gilt entsprechend, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer eine Namensänderung nicht angezeigt hat.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, gilt bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung Folgendes: Die Bestimmungen zur Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung finden entsprechend Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Mitteilungen an den Versicherer zum Vertrag müssen in Textform erfolgen, also etwa per E-Mail, Fax oder Brief, und sind an die Hauptverwaltung oder die genannte zuständige Stelle zu richten. Wenn der Versicherungsnehmer eine neue Anschrift oder einen geänderten Namen nicht meldet, reicht dem Versicherer ein eingeschriebener Brief an die zuletzt bekannte Adresse. Dieser Brief gilt drei Tage nach der Absendung als zugegangen. Dasselbe gilt bei einer nicht gemeldeten Verlegung der gewerblichen Niederlassung, wenn die Versicherung unter der Anschrift des Gewerbebetriebs abgeschlossen wurde.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich dem Versicherer etwas mitteilen?
Erklärungen und Anzeigen zum Vertrag sind in Textform abzugeben, zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief. Das gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform vorgeschrieben ist oder im Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
An wen richte ich meine Erklärungen und Anzeigen?
Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers gerichtet werden oder an die Stelle, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist.
Was passiert, wenn ich meine neue Anschrift nicht melde?
Dann genügt für eine an Sie gerichtete Willenserklärung die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Diese Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung als zugegangen. Dasselbe gilt bei einer nicht angezeigten Namensänderung.
Gilt das auch bei einer Verlegung meines Gewerbebetriebs?
Ja. Wurde die Versicherung unter der Anschrift des Gewerbebetriebs abgeschlossen, gelten bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen zur Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung entsprechend.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Premium 2025