Wer seinen Hausrat bei der GVO Versicherung und zugleich bei einem anderen Versicherer gegen dieselbe Gefahr absichert, muss diese Doppelversicherung unverzüglich melden – unter Angabe des anderen Versicherers und der Versicherungssumme. Der Text erklärt, welche Folgen eine unterlassene Anzeige hat, wie die Entschädigung bei Mehrfachversicherung verteilt wird und wie sich eine überflüssige Doppeldeckung wieder beseitigen lässt.
Anzeigepflicht
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen.
In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.
Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Anzeigepflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
- Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert, oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.
- Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt. Der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Dies gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Beiträge errechnet wurden, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
- Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Beseitigung der Mehrfachversicherung
- Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.
- Diese Regelungen sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.
Was bedeutet das konkret?
Wer denselben Hausrat gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern versichert, muss die weitere Versicherung sofort melden und dabei den anderen Versicherer sowie die Versicherungssumme angeben. Wird diese Meldung vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen, kann der Versicherer kündigen oder ganz oder teilweise leistungsfrei sein. Im Schadenfall erhält der Versicherungsnehmer insgesamt nicht mehr als seinen tatsächlichen Schaden, auch wenn mehrere Verträge bestehen. Eine überflüssig gewordene Doppelversicherung lässt sich unter bestimmten Voraussetzungen wieder aufheben oder herabsetzen; eine zum rechtswidrigen Vermögensvorteil geschlossene Mehrfachversicherung ist nichtig.
Häufige Fragen
Muss ich es melden, wenn ich meinen Hausrat zusätzlich bei einem anderen Versicherer absichere?
Ja. Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, muss die andere Versicherung unverzüglich mitteilen und dabei den anderen Versicherer sowie die Versicherungssumme angeben.
Was passiert, wenn ich die andere Versicherung nicht anzeige?
Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht kann der Versicherer unter den beschriebenen Voraussetzungen kündigen oder ganz bzw. teilweise leistungsfrei sein. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles von der anderen Versicherung Kenntnis hatte.
Bekomme ich bei zwei Versicherungen für denselben Schaden mehr Geld?
Nein. Die Versicherer haften als Gesamtschuldner, doch der Versicherungsnehmer kann insgesamt nicht mehr als den Betrag des tatsächlich entstandenen Schadens verlangen. Erhält man aus anderen Verträgen Entschädigung, ermäßigt sich der Anspruch entsprechend.
Kann ich eine unbeabsichtigt entstandene Mehrfachversicherung wieder loswerden?
Ja. Wurde der Vertrag ohne Kenntnis vom Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann der Versicherungsnehmer die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags oder die Herabsetzung der Versicherungssumme mit verhältnismäßiger Beitragsminderung verlangen. Dies wird wirksam, sobald die Erklärung dem Versicherer zugeht.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Premium 2025