Ansprüche aus dem Hausrat-Versicherungsvertrag der GVO Versicherung verjähren in drei Jahren, gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den maßgeblichen Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Wird ein Anspruch beim Versicherer angemeldet, zählt die Zeit bis zum Zugang der Entscheidung nicht mit; im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen sowie von der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen der Anmeldung und dem Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Was bedeutet das konkret?
Ansprüche aus dem Vertrag müssen innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden, sonst können sie verjähren. Diese Frist läuft ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Berechtigte von den wichtigen Umständen und dem Schuldner erfahren hat – wobei grob fahrlässiges Nichtwissen genauso zählt wie tatsächliche Kenntnis. Wird ein Anspruch beim Versicherer gemeldet, ist die Zeit bis zur mitgeteilten Entscheidung des Versicherers bei der Frist ausgenommen. Für alles Weitere gelten die allgemeinen gesetzlichen Regelungen.
Häufige Fragen
Wie lange kann ich Ansprüche aus dem Vertrag geltend machen?
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Ab wann läuft die Verjährungsfrist?
Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen sowie von der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat. Grob fahrlässige Unkenntnis steht dabei der Kenntnis gleich.
Zählt die Bearbeitungszeit des Versicherers zur Verjährungsfrist?
Nein. Ist ein Anspruch beim Versicherer angemeldet worden, wird der Zeitraum zwischen der Anmeldung und dem Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mitgerechnet.
Welche Regeln gelten für die Verjährung außerhalb dieser Punkte?
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Premium 2025