Bei der Hausratversicherung der GVO Versicherung gilt eine Gefahrerhöhung dann als anzeigepflichtig, wenn sich etwa ein vor Vertragsschluss abgefragter Umstand ändert, die Wohnung länger als 60 Tage unbewohnt und ungesichert bleibt oder vereinbarte Sicherungen entfernt oder unbrauchbar werden. Auch bei einem Wohnungswechsel können solche Änderungen eine meldepflichtige Gefahrerhöhung auslösen.
Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen:
- Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
- Anlässlich eines Wohnungswechsels ändert sich ein Umstand, nach dem im Antrag gefragt worden ist.
- Die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bleibt länger als 60 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt. Sie ist zudem auch nicht beaufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert. Beaufsichtigt ist eine Wohnung zum Beispiel dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält.
- Vereinbarte Sicherungen wurden beseitigt, vermindert oder sind in nicht gebrauchsfähigem Zustand. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel.
Folgen einer Gefahrerhöhung
Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind gesondert geregelt.
Was bedeutet das konkret?
Bestimmte Veränderungen an der versicherten Wohnung oder den vereinbarten Bedingungen gelten als Gefahrerhöhung und müssen dem Versicherer gemeldet werden. Dazu zählt etwa, wenn sich ein vorab abgefragter Umstand ändert, wenn die sonst bewohnte Wohnung länger als 60 Tage leer und dabei unbeaufsichtigt oder ungesichert steht oder wenn vereinbarte Sicherungen entfernt, reduziert oder nicht mehr funktionsfähig sind. Solche Änderungen können auch im Zusammenhang mit einem Wohnungswechsel auftreten.
Häufige Fragen
Ab wann gilt eine leerstehende Wohnung als Gefahrerhöhung?
Eine ansonsten ständig bewohnte Wohnung stellt eine Gefahrerhöhung dar, wenn sie länger als 60 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und zusätzlich nicht beaufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert ist.
Wann gilt eine Wohnung als beaufsichtigt?
Eine Wohnung ist zum Beispiel dann beaufsichtigt, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält.
Sind Änderungen bei den vereinbarten Sicherungen relevant?
Ja. Wenn vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht gebrauchsfähigem Zustand sind, kann dies eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung sein. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel.
Welche Folgen hat eine Gefahrerhöhung?
Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind gesondert im Bedingungswerk geregelt.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Premium 2025