Bei der Hausratversicherung der GVO Versicherung gilt der Versicherungsschutz nur so weit und so lange, wie ihm keine direkt auf die Vertragsparteien anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen oder Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Alle übrigen Vertragsbestimmungen bleiben davon unberührt.
Versicherungsschutz besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – nur, soweit und solange dem keine direkt auf die Vertragsparteien anwendbaren Sanktionen oder Embargos entgegenstehen.
Gemeint sind dabei:
- Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
- Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz gilt nur dann, wenn ihm keine geltenden Sanktionen oder Embargos entgegenstehen, die direkt auf die Vertragsparteien anwendbar sind. Erfasst sind Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen sowie Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland. Die übrigen Vertragsbestimmungen bleiben davon unberührt.
Häufige Fragen
Wann greift der Versicherungsschutz trotz Sanktionen nicht?
Der Versicherungsschutz besteht nur, soweit und solange ihm keine direkt auf die Vertragsparteien anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos entgegenstehen. Stehen solche Sanktionen entgegen, besteht insoweit kein Versicherungsschutz.
Welche Sanktionen sind für den Versicherungsschutz maßgeblich?
Maßgeblich sind Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen sowie Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland, sofern sie direkt auf die Vertragsparteien anwendbar sind.
Werden durch diese Bestimmung die übrigen Vertragsregelungen außer Kraft gesetzt?
Nein, die Embargobestimmung gilt unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen. Diese bleiben davon unberührt.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Premium-PlusN 2025