Bei der Hausratversicherung der GVO Versicherung gelten Schäden durch Sturm ab Windstärke 8 (mindestens 62 km/h) und durch Hagel als versichert, wenn diese Naturgefahren unmittelbar auf versicherte Sachen oder das umgebende Gebäude einwirken oder Gegenstände darauf werfen. Zusätzlich sind weitere Naturgefahren wie Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch beschrieben, während etwa Sturmflut, eindringender Regen durch offene Fenster oder Trockenheit ausgeschlossen sind.
Sturm
Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala. Das entspricht einer Windgeschwindigkeit von mindestens 62 km pro Stunde.
Lässt sich die Windstärke für den Schadenort nicht feststellen, wird ein Sturm unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachverhalte nachweist:
- Die Luftbewegung hat in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet.
- Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, nur durch Sturm entstanden sein. Das gilt auch für Gebäude, die baulich mit dem versicherten Gebäude verbunden sind.
Hagel
Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.
Versicherte Sturm-/Hagelereignisse
Versichert sind nur Schäden, die auf folgende Weise entstehen:
- Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude ein, in denen sich versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert.
- Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind.
- Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.
- Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert.
- Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind.
- Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.
Weitere Naturgefahren (Elementargefahren)
Überschwemmung
Eine Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks oder von unmittelbar angrenzenden Grund- und Bodenflächen, Straßen, Geh- und Radwegen mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser. Dies gilt nur, wenn die Überflutung durch einen der folgenden Umstände verursacht wurde:
- eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern,
- Witterungsniederschläge oder
- ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche als Folge einer Ausuferung von oberirdischen Gewässern oder von Witterungsniederschlägen.
Rückstau
Ein Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt. Dies gilt nur, wenn der Rückstau durch einen der folgenden Umstände verursacht wurde:
- eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder
- Witterungsniederschläge.
Erdbeben
Ein Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.
Ein Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachverhalte nachweist:
- Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in der Umgebung des Versicherungsorts Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet.
- Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein.
Erdsenkung
Eine Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.
Erdrutsch
Ein Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.
Schneedruck
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. Als Schneedruck gilt auch das Abrutschen von Schnee- oder Eismassen von Dächern.
Lawinen
Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen niedergehen.
Vulkanausbruch
Ein Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und von Gasen.
Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind – ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen, es sei denn, sie sind im Folgenden ausdrücklich genannt – Schäden durch:
- Sturmflut;
- Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen;
- Grundwasser, soweit es nicht infolge von Witterungsniederschlägen oder Ausuferung von oberirdischen Gewässern an die Erdoberfläche gedrungen ist;
- Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Verpuffung, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs. Dies gilt nicht, soweit diese Gefahren durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst wurden;
- Trockenheit oder Austrocknung.
Ebenfalls nicht versichert sind Schäden an:
- Gebäuden oder Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.
- Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. Ausgenommen hiervon sind Antennenanlagen und Markisen.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Abschnitt legt fest, wann Schäden durch Naturgefahren als Sturm-, Hagel- oder Elementarschaden gelten und ersetzt werden. Ein Sturm wird ab Windstärke 8 (mindestens 62 km/h) anerkannt; ist die Windstärke nicht messbar, kann der Versicherungsnehmer einen Sturm über bestimmte Nachweise belegen. Versichert sind Schäden, wenn Sturm oder Hagel direkt auf versicherte Sachen oder das Gebäude einwirken oder Gegenstände darauf werfen. Weitere Naturgefahren wie Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdrutsch oder Schneedruck werden definiert, während einige Schäden – etwa durch Sturmflut, offene Fenster oder Trockenheit – ausdrücklich ausgeschlossen sind.
Häufige Fragen
Ab welcher Windstärke gilt ein Ereignis als Sturm?
Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala, also einer Windgeschwindigkeit von mindestens 62 km pro Stunde. Lässt sich die Windstärke am Schadenort nicht feststellen, kann ein Sturm über bestimmte Nachweise unterstellt werden.
Sind Schäden durch Regen, der durch ein offenes Fenster eindringt, versichert?
Nein. Schäden durch Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen sind nicht versichert. Eine Ausnahme gilt nur, wenn diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen.
Welche weiteren Naturgefahren werden neben Sturm und Hagel genannt?
Zu den weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) zählen Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch. Für jede dieser Gefahren ist beschrieben, was genau darunter zu verstehen ist.
Sind Sachen außerhalb von Gebäuden mitversichert?
Grundsätzlich nicht: Schäden an Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden, sind nicht versichert. Ausgenommen hiervon sind Antennenanlagen und Markisen.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Premium-PlusN 2025