Wer bei einem Hausratschaden Kosten aufwendet, um den Schaden abzuwenden oder zu mindern, bekommt diese von der GVO Versicherung in der Hausratversicherung unter bestimmten Voraussetzungen ersetzt – auch wenn die Bemühungen erfolglos bleiben oder auf Weisung des Versicherers erfolgen. Der Aufwendungsersatz umfasst außerdem Kosten für die Ermittlung und Feststellung des Schadens, sofern sie geboten waren.
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
Versichert sind Aufwendungen – auch erfolglose –, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen geltend, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur unter folgenden Voraussetzungen:
- Die Aufwendungen waren bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich.
- Oder die Aufwendungen erfolgten auf Weisung des Versicherers.
Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz entsprechend kürzen. Dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position. Dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren.
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz entsprechend kürzen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein Schaden eintritt oder unmittelbar bevorsteht, werden die Kosten für sinnvolle Maßnahmen zur Abwehr oder Verringerung des Schadens übernommen – bei einem eingetretenen Fall auch dann, wenn die Bemühungen erfolglos bleiben. Bei drohenden Schäden gibt es Ersatz nur, wenn die Maßnahmen im Nachhinein betrachtet angemessen und erfolgreich waren oder auf Anweisung des Versicherers erfolgten. Kosten, die auf Weisung des Versicherers entstehen, sind besonders geschützt und werden weder gekürzt noch auf die Versicherungssumme angerechnet. Zusätzlich werden auch gebotene Kosten für die Ermittlung und Feststellung des Schadens bis zur vereinbarten Höhe ersetzt.
Häufige Fragen
Werden auch erfolglose Rettungsmaßnahmen erstattet?
Ja, bei Eintritt des Versicherungsfalles sind auch erfolglose Aufwendungen versichert, sofern der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder sie auf Weisung des Versicherers macht.
Was gilt, wenn ich Kosten aufwende, um einen erst drohenden Schaden abzuwenden?
Bei einem unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall gibt es Aufwendungsersatz nur, wenn die Maßnahmen bei nachträglicher objektiver Betrachtung verhältnismäßig und erfolgreich waren oder auf Weisung des Versicherers erfolgten.
Übernimmt der Versicherer die Kosten eines Feuerwehreinsatzes?
Nein, Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen sind nicht versichert, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
Werden Kosten für einen selbst hinzugezogenen Sachverständigen ersetzt?
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, werden die Kosten nur ersetzt, soweit er dazu vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Premium-PlusN 2025