Bei der Hausratversicherung der GVO Versicherung müssen bestimmte Veränderungen als Gefahrerhöhung angezeigt werden – etwa wenn sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss oder im Antrag gefragt hat, wenn die sonst ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage unbewohnt und unbeaufsichtigt bleibt oder wenn vereinbarte Sicherungen entfernt oder unbrauchbar sind.
Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen:
- Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
- Anlässlich eines Wohnungswechsels ändert sich ein Umstand, nach dem im Antrag gefragt worden ist.
- Die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bleibt länger als 60 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt. Zudem ist sie auch nicht beaufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert. Beaufsichtigt ist eine Wohnung zum Beispiel dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält.
- Vereinbarte Sicherungen wurden beseitigt, vermindert oder sind in nicht gebrauchsfähigem Zustand. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel.
Folgen einer Gefahrerhöhung
Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in den entsprechenden Regelungen festgelegt.
Was bedeutet das konkret?
Bestimmte Veränderungen an oder rund um die versicherte Wohnung können die Gefahr erhöhen und müssen dem Versicherer gemeldet werden. Dazu zählen Änderungen bei Umständen, nach denen vor Vertragsschluss oder im Antrag gefragt wurde, ein längeres Leerstehen der sonst ständig bewohnten Wohnung sowie das Entfernen oder Unbrauchbarwerden vereinbarter Sicherungen. Was daraus folgt, ist an anderer Stelle des Bedingungswerks geregelt.
Häufige Fragen
Ab wann gilt eine leerstehende Wohnung als Gefahrerhöhung?
Wenn die sonst ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und zudem nicht beaufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert ist.
Wann gilt eine Wohnung als beaufsichtigt?
Eine Wohnung ist zum Beispiel dann beaufsichtigt, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält.
Spielt es eine Rolle, wenn ich Sicherungen entferne?
Ja. Wenn vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in einen nicht gebrauchsfähigen Zustand geraten sind, kann eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung vorliegen. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel.
Was passiert bei einer Gefahrerhöhung?
Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind an anderer Stelle des Bedingungswerks geregelt und hängen vom konkreten Tarif bzw. Bedingungswerk ab.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Premium-PlusN 2025