Bei der Hausratversicherung der GVO Versicherung gilt ein Einbruchdiebstahl unter anderem, wenn ein Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mit falschem Schlüssel eindringt, ein Behältnis aufbricht, sich einschleicht oder mit gestohlenem richtigem Schlüssel eindringt. Ebenso werden Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub durch Gewalt, Drohung oder nach Verlust der Widerstandskraft beschrieben und aufgeführt, welche Schäden nicht versichert sind.
Einbruchdiebstahl
Ein Einbruchdiebstahl liegt in folgenden Fällen vor:
Unberechtigtes Eindringen in einen Raum eines Gebäudes
Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt, mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen eindringt.
Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde.
Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind.
Aufbrechen eines Behältnisses in einem Raum eines Gebäudes
Das liegt vor, wenn der Dieb das in einem Raum befindliche Behältnis aufbricht. Das gilt auch, wenn er das Behältnis mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen öffnet.
Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde.
Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind.
Einschleichen oder Verborgen halten
Das liegt vor, wenn der Dieb Sachen aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes entwendet, in das er sich zuvor eingeschlichen oder in dem er sich verborgen gehalten hatte.
Gewaltsame Sicherung des Diebesgutes
Der Dieb wird in einem Raum eines Gebäudes auf frischer Tat angetroffen und wendet Gewalt an, um sich den Besitz gestohlener Sachen zu erhalten. Eine Androhung von Gewalt mit Gefahr für Leib oder Leben ist der Anwendung von Gewalt gleichzusetzen.
Unberechtigtes Eindringen mit richtigem Schlüssel
Dies liegt in folgenden Fällen vor:
- Der Dieb dringt in den Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein oder öffnet dort damit ein Behältnis. Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Einbruchdiebstahl oder Raub beschafft. Der Einbruchdiebstahl oder Raub dieses Schlüssels kann auch außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein.
- Der Dieb dringt in einen Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein. Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Diebstahl beschafft. Dabei hat weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht. Der Diebstahl dieses Schlüssels kann auch außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein.
Vandalismus nach einem Einbruch
Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter wie beim unberechtigten Eindringen in einen Raum eines Gebäudes oder beim unberechtigten Eindringen mit richtigem Schlüssel beschrieben in den Versicherungsort eindringt und dort versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.
Raub
Ein Raub liegt in folgenden Fällen vor:
Anwendung von Gewalt
Der Räuber wendet gegen den Versicherungsnehmer Gewalt an, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten.
Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl / Trickdiebstahl).
Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben
Der Versicherungsnehmer gibt Sachen heraus oder lässt sie sich wegnehmen, weil der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben androht. Dabei soll die angedrohte Gewalttat innerhalb des Versicherungsorts verübt werden. Bei mehreren Versicherungsorten ist der Versicherungsort maßgeblich, an dem die Drohung ausgesprochen wird.
Wegnahme nach Verlust der Widerstandskraft
Dem Versicherungsnehmer werden versicherte Sachen weggenommen, weil seine Widerstandskraft ausgeschaltet war. Der Verlust der Widerstandskraft muss seine Ursache in einer Beeinträchtigung des körperlichen Zustands des Versicherungsnehmers haben. Diese Beeinträchtigung muss unmittelbar vor der Wegnahme bestanden haben und durch einen Unfall oder eine sonstige nicht verschuldete Ursache wie zum Beispiel eine Ohnmacht oder einen Herzinfarkt entstanden sein.
Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung anwesend sind.
Nicht versicherte Schäden
Nicht versicherte Schäden bei Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub
Versicherungsschutz besteht nicht für Schäden, die durch weitere Naturgefahren (Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch) verursacht werden.
Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
Nicht versicherte Schäden bei Raub
Sachen, die erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, sind nicht versichert. Geschieht dies allerdings innerhalb des Versicherungsorts, an dem die Tathandlungen beim Raub verübt werden, sind diese Sachen versichert.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Abschnitt legt fest, wann ein Ereignis als Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch oder Raub gilt. Ein Einbruchdiebstahl kann etwa durch Einbrechen, Einsteigen, das Verwenden eines falschen oder gestohlenen richtigen Schlüssels, das Aufbrechen von Behältnissen oder durch Einschleichen entstehen. Raub setzt Gewalt, die Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben oder eine Wegnahme nach Verlust der Widerstandskraft voraus. Nicht versichert sind Schäden durch bestimmte weitere Naturgefahren sowie bei Raub grundsätzlich Sachen, die erst auf Verlangen des Täters herbeigeschafft werden.
Häufige Fragen
Wann gilt ein Schlüssel als falscher Schlüssel?
Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde.
Zählt ein Trickdiebstahl als Raub?
Nein. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden. Ein einfacher Diebstahl oder Trickdiebstahl gilt daher nicht als Raub.
Sind Schäden durch Naturgefahren wie Überschwemmung oder Erdbeben hier mitversichert?
Nein. Für Schäden, die durch weitere Naturgefahren wie Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen oder Vulkanausbruch verursacht werden, besteht kein Versicherungsschutz – und zwar ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
Sind bei einem Raub auch Sachen versichert, die der Täter erst herbeischaffen lässt?
Grundsätzlich nicht. Sachen, die erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, sind nicht versichert. Geschieht dies jedoch innerhalb des Versicherungsorts, an dem die Tathandlungen verübt werden, sind diese Sachen versichert.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Premium-PlusN 2025