In der Glasversicherung der GVO Gegenseitigkeit Versicherung Oldenburg VVaG entsteht eine Gefahrerhöhung, wenn sich nach der Vertragserklärung die tatsächlichen Umstände so verändern, dass ein Versicherungsfall, ein größerer Schaden oder eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. Der Versicherungsnehmer darf ohne Zustimmung keine Gefahrerhöhung vornehmen und muss sie unverzüglich anzeigen; verletzt er diese Pflichten, kann der Versicherer kündigen, die Prämie anpassen, die erhöhte Gefahr ausschließen oder seine Leistung kürzen bis hin zur vollständigen Leistungsfreiheit.
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass eines der folgenden Ereignisse wahrscheinlicher wird:
- der Eintritt des Versicherungsfalls
- eine Vergrößerung des Schadens
- die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers
Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
Eine Gefahrerhöhung liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
Pflichten des Versicherungsnehmers
Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Versicherer
Kündigungsrecht des Versicherers
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung, ohne Zustimmung keine Gefahrerhöhung vorzunehmen, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn die Verletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt ist. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung bekannt, die der Versicherungsnehmer nachträglich erkannt oder unabhängig von seinem Willen eingetreten ist, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Vertragsänderung
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prämie verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung erlöschen, wenn sie nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflicht, ohne Zustimmung keine Gefahrerhöhung vorzunehmen, vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Nach einer Gefahrerhöhung, die der Versicherungsnehmer nachträglich erkannt oder unabhängig von seinem Willen eingetreten ist, ist der Versicherer für einen Versicherungsfall leistungsfrei, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gelten die Regelungen zur anteiligen Kürzung und zur Beweislast entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt außerdem bestehen,
- soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war, oder
- wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war, oder
- wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prämie verlangt.
Was bedeutet das konkret?
Eine Gefahrerhöhung bedeutet, dass sich nach Vertragsabschluss die Umstände so ändern, dass ein Schaden wahrscheinlicher oder größer wird. Der Versicherungsnehmer darf solche Erhöhungen nicht ohne Zustimmung vornehmen und muss sie unverzüglich melden. Hält er sich nicht daran, kann der Versicherer kündigen, die Prämie anpassen, die erhöhte Gefahr ausschließen oder im Schadenfall seine Leistung kürzen oder ganz verweigern. Unter bestimmten Voraussetzungen – etwa wenn die Erhöhung nicht ursächlich war – bleibt der Versicherungsschutz jedoch erhalten.
Häufige Fragen
Was zählt überhaupt als Gefahrerhöhung?
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich nach Abgabe der Vertragserklärung die tatsächlichen Umstände so verändern, dass der Eintritt des Versicherungsfalls, eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. Nur unerhebliche Erhöhungen oder solche, die als mitversichert gelten, zählen nicht dazu.
Muss ich eine Gefahrerhöhung dem Versicherer melden?
Ja. Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne Zustimmung eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, muss er sie unverzüglich anzeigen. Auch eine unabhängig vom eigenen Willen eingetretene Gefahrerhöhung ist unverzüglich anzuzeigen, sobald er davon Kenntnis erlangt.
Was kann der Versicherer tun, wenn ich meine Pflichten verletze?
Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung kann der Versicherer fristlos kündigen, bei einfacher Fahrlässigkeit mit einer Frist von einem Monat. Statt zu kündigen kann er auch eine erhöhte Prämie verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
Kann ich selbst kündigen, wenn die Prämie steigt?
Ja. Erhöht sich die Prämie infolge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die erhöhte Gefahr aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung ohne Frist kündigen. Der Versicherer muss Sie in der Mitteilung auf dieses Kündigungsrecht hinweisen.
Inhalte aus: Bedingungen Glasversicherung VIT-TOP-VIT 2019