Bei der Tierhaftpflicht der GVO Versicherung sind auch Schäden abgesichert, die durch einen Deckakt entstehen – und zwar unabhängig davon, ob dieser gewollt oder ungewollt war. Der Versicherungsschutz umfasst dabei die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers in seiner Eigenschaft als Tierhalter.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers in seiner Eigenschaft als Tierhalter. Das gilt für Schäden aus einem Deckakt – sowohl bei einem ungewollten als auch bei einem gewollten Deckakt.
Was bedeutet das konkret?
Wenn durch einen Deckakt ein Schaden entsteht, ist der Versicherungsnehmer als Tierhalter über die Tierhaftpflicht abgesichert. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Deckakt beabsichtigt war oder nicht – beide Fälle sind mitversichert.
Häufige Fragen
Sind Schäden durch einen Deckakt in der Tierhaftpflicht abgedeckt?
Ja, mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Tierhalter wegen Schäden aus einem Deckakt.
Kommt es darauf an, ob der Deckakt gewollt oder ungewollt war?
Nein, der Versicherungsschutz gilt sowohl für ungewollte als auch für gewollte Deckakte.
In welcher Eigenschaft ist der Versicherungsnehmer bei Deckschäden geschützt?
Der Versicherungsschutz besteht für die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers in seiner Eigenschaft als Tierhalter.
Inhalte aus: Bedingungen Tierhaftpflichtversicherung Grün 2022