Bei der Pferdehaftpflicht der GVO Versicherung bleibt der Versicherungsschutz erhalten, wenn der Versicherungsnehmer versehentlich eine Anzeige unterlässt, fahrlässig falsch anzeigt oder eine sonstige Obliegenheit nicht erfüllt – vorausgesetzt, das Versäumnis beruht nur auf einem Versehen und wird nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt. Für anzeigepflichtige Umstände mit Zuschlagsbeitrag gilt eine klare Regel ab dem Zeitpunkt des Eintritts.
Der Versicherungsschutz bleibt weiterhin bestehen, wenn der Versicherungsnehmer
- eine ihm obliegende Anzeige unterlässt,
- fahrlässig eine unrichtige Anzeige abgibt oder
- fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit unterlässt.
Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer nachweist, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht. Zudem muss das Versäumnis nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt werden.
Betrifft das Versäumnis die Anzeige eines Umstandes, aufgrund dessen ein Zuschlagsbeitrag zu entrichten ist, so hat der Versicherungsnehmer diesen Zuschlagsbeitrag ab dem Zeitpunkt zu entrichten, an dem der Umstand eingetreten ist.
Die bedingungsgemäß festgelegte Verjährungsfrist oder ein vereinbartes Kündigungsrecht wird durch diese Versehensklausel nicht berührt.
Was bedeutet das konkret?
Wer aus Versehen eine Meldung an den Versicherer vergisst, sie fahrlässig falsch macht oder eine andere Pflicht nicht erfüllt, verliert seinen Versicherungsschutz nicht automatisch. Der Schutz bleibt bestehen, wenn nachgewiesen wird, dass es sich nur um ein Versehen handelt, und wenn das Versäumte nach dem Bemerken sofort nachgeholt wird. Führt der versäumte Umstand zu einem Zuschlagsbeitrag, muss dieser rückwirkend ab dem Eintritt des Umstands gezahlt werden. Vereinbarte Verjährungsfristen und Kündigungsrechte gelten dabei unverändert weiter.
Häufige Fragen
Verliere ich den Schutz, wenn ich versehentlich eine Meldung vergesse?
Nein. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht, und Sie es nach dem Erkennen unverzüglich nachholen.
Was muss ich tun, sobald ich das Versäumnis bemerke?
Sie müssen die versäumte Anzeige oder Obliegenheit nach dem Erkennen unverzüglich nachholen, damit der Versicherungsschutz erhalten bleibt.
Ab wann muss ich einen Zuschlagsbeitrag zahlen, wenn ich einen Umstand versehentlich nicht gemeldet habe?
Der Zuschlagsbeitrag ist ab dem Zeitpunkt zu entrichten, an dem der anzeigepflichtige Umstand eingetreten ist.
Hat die Versehensklausel Einfluss auf Verjährungsfristen oder das Kündigungsrecht?
Nein. Die bedingungsgemäß festgelegte Verjährungsfrist und ein vereinbartes Kündigungsrecht werden durch die Versehensklausel nicht berührt.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung TOP-VIT 2022