Wenn ein Dritter Ihnen oder einer mitversicherten Person mit dem Pferd einen Schaden zufügt und diesen Schadenersatz nicht zahlen kann, springt die GVO Versicherung mit der Forderungsausfalldeckung ihrer Pferdehaftpflicht ein und leistet bis zur Höhe der titulierten Forderung. Der Schutz greift bei nachgewiesener Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des Schädigers und umfasst zusätzlich eine erweiterte Absicherung, wenn das Pferd durch einen unbekannten Täter widerrechtlich getötet wird.
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall). Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es muss sich um ein Risiko aus dem Deckungsumfang der Tierhalterhaftpflichtversicherung dieses Vertrages handeln.
- Der wegen dieses Schadensereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil seine Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit festgestellt worden ist.
- Die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert.
Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der in diesem Vertrag geregelten Tierhalterhaftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht.
Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte:
- aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines Hundes,
- sowie für solche, die durch ein vorsätzliches Handeln des Schädigers entstanden sind.
Leistungsvoraussetzung
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Die Forderung ist durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein festgestellt worden. Alternativ wurde ein notarielles Schuldanerkenntnis des Schädigers vor einem Notar eines dieser Staaten erwirkt. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte.
- Der schädigende Dritte ist zahlungs- oder leistungsunfähig. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, oder dass eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, weil der schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat, oder dass ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde.
- An den Versicherer werden die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
Umfang der Forderungsausfalldeckung
Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.
Räumlicher Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht für Schadenereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein eintreten.
Besondere Ausschlüsse der Forderungsausfalldeckung
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für:
- Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung,
- Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübertrags,
- Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden,
- Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz ein anderer Versicherer (z. B. der Hausratversicherer des Versicherungsnehmers) oder ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt,
- Ansprüche aus Schäden an Immobilien.
Erweiterte Forderungsausfalldeckung für Pferderipper
Es besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn das versicherte Pferd widerrechtlich durch eine dritte Person, sogenannte Pferderipper, getötet wird und der Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers nicht durchgesetzt werden kann, weil der Schädiger nicht bekannt ist.
Der Versicherer ist nur leistungspflichtig, wenn:
- eine Strafanzeige vom Versicherungsnehmer gestellt wurde,
- das polizeiliche Ermittlungsverfahren eingestellt wurde und der schriftliche Einstellungsbescheid vorliegt,
- der Versicherer Einblick in die polizeiliche Ermittlungsakte erhalten hat.
Die Höchstentschädigung ist auf 5.000 € je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt.
Was bedeutet das konkret?
Die Forderungsausfalldeckung springt ein, wenn Ihnen ein Dritter einen Schaden zufügt, dafür haften müsste, aber nicht zahlen kann. Der Versicherer leistet dann so, als hätte der Schädiger selbst eine Tierhalterhaftpflicht wie in diesem Vertrag – mit denselben Ausschlüssen. Voraussetzung sind unter anderem ein rechtskräftiger Titel gegen den Schädiger, der Nachweis seiner Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit sowie die Abtretung der Ansprüche an den Versicherer. Für Fälle, in denen das Pferd von einem unbekannten Täter getötet wird, gibt es eine erweiterte Deckung mit begrenzter Höchstsumme.
Häufige Fragen
Wann zahlt die Forderungsausfalldeckung?
Sie zahlt, wenn Sie oder eine mitversicherte Person von einem Dritten geschädigt werden, es sich um ein Risiko aus dem Deckungsumfang der Tierhalterhaftpflicht dieses Vertrages handelt, der Dritte seiner Schadenersatzverpflichtung wegen festgestellter Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit nicht nachkommen kann und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist.
Wie muss ich die Zahlungsunfähigkeit des Schädigers nachweisen?
Der Nachweis gilt als erbracht, wenn eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, wenn eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, weil der Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, oder wenn ein Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat bzw. mangels Masse abgelehnt wurde.
Was gilt, wenn mein Pferd von einem unbekannten Pferderipper getötet wird?
Auch dann besteht Versicherungsschutz, wenn der Schadenersatzanspruch nicht durchgesetzt werden kann, weil der Schädiger unbekannt ist. Voraussetzung sind eine Strafanzeige, ein eingestelltes Ermittlungsverfahren mit schriftlichem Bescheid und Einblick des Versicherers in die Ermittlungsakte. Die Höchstentschädigung beträgt 5.000 € je Versicherungsfall und Versicherungsjahr.
Welche Schäden sind von der Forderungsausfalldeckung ausgeschlossen?
Nicht ersetzt werden unter anderem Verzugszinsen, Vertragsstrafen und Kosten der Rechtsverfolgung, Forderungen aus einem gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübertrag, Ansprüche wegen nicht rechtzeitig vorgebrachter Einwendungen oder Rechtsmittel, Schäden, für die ein anderer Versicherer oder Sozialleistungsträger einzustehen hat, sowie Ansprüche aus Schäden an Immobilien.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung TOP-VIT-PlusN 2022