Bei der GVO Versicherung deckt die Pferdehaftpflicht besondere Umweltrisiken ab und übernimmt die gesetzliche Haftpflicht für Gewässerschäden als Restrisiko, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden. Mitversichert sind unter anderem Kleingebinde bis 100 l/kg je Einzelgebinde und eine privat genutzte Abwassergrube für häusliche Abwässer; ausgeschlossen bleiben unter anderem vorsätzliche Verstöße, Gemeingefahren und Schäden an der Anlage selbst.
Der Versicherungsschutz umfasst im Umfang des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für mittelbare oder unmittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) – als Restrisiko. Vermögensschäden werden dabei wie Sachschäden behandelt. Ausgenommen ist die Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen sowie aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe.
Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz als Inhaber von Kleingebinden bis 100 l/kg je Einzelgebinde und mit einem Gesamtfassungsvermögen bis 1.000 l/kg.
Ebenso besteht Versicherungsschutz als Inhaber einer privat genutzten Abwassergrube ausschließlich für häusliche Abwässer ohne Einleitung in ein Gewässer.
Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen sowie im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, finden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Private Pferdehalter-HV Anwendung.
Mitversichert sind die Personen, die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt hat, für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtung in Anspruch genommen werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des SGB handelt.
Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers
Eingeschlossen sind – auch ohne, dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten sind. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage selbst.
Rettungskosten
Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Einheitsversicherungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Einheitsversicherungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Vorsätzliche Verstöße
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
Vorsorgeversicherung
Die Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung finden keine Anwendung.
Gemeingefahren
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignisse, andere feindselige Handlungen, Aufruhr, innere Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Subsidiarität
Soweit Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag besteht, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht für Gewässerschäden als Restrisiko, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden gelten. Zusätzlich sind Kleingebinde bis 100 l/kg je Einzelgebinde und bis 1.000 l/kg insgesamt sowie eine privat genutzte Abwassergrube für häusliche Abwässer mitversichert. Der Versicherer übernimmt unter bestimmten Bedingungen auch Rettungs- und Gutachterkosten sowie Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers. Ausgeschlossen sind unter anderem Schäden aus vorsätzlichen Verstößen, Gemeingefahren und Schäden an der Anlage selbst; bei anderweitigem Versicherungsschutz entfällt die Leistung aus diesem Vertrag.
Häufige Fragen
Sind Kleingebinde mit gewässerschädlichen Stoffen mitversichert?
Ja, es besteht Versicherungsschutz als Inhaber von Kleingebinden bis 100 l/kg je Einzelgebinde und mit einem Gesamtfassungsvermögen bis 1.000 l/kg.
Werden Schäden an der eigenen Anlage ersetzt?
Nein, Schäden an der Anlage selbst bleiben ausgeschlossen. Ersetzt werden nur Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die durch bestimmungswidrig ausgetretene gewässerschädliche Stoffe verursacht wurden, wobei eintretende Wertbesserungen abgezogen werden.
Was gilt, wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde?
Haftpflichtansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Anordnungen bzw. Verfügungen herbeigeführt hat.
Was passiert, wenn für den Schaden noch ein anderer Versicherungsvertrag besteht?
Soweit Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag besteht, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag (Subsidiarität).
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung TOP-VIT-PlusN 2022