Bei der Pferdehaftpflicht der GVO Versicherung sind neben dem Versicherungsnehmer auch weitere Personen mitversichert: Familienangehörige, alle in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen, der nicht gewerbsmäßig tätige Tierhüter, Fremd- und Gastreiter sowie die Reitbeteiligung. Auch Haftpflichtansprüche von Tierhütern oder der Reitbeteiligung gegenüber dem Versicherungsnehmer und übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern sind erfasst.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht folgender Personen:
- der Familienangehörigen des Versicherungsnehmers,
- aller sonstigen mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen,
- des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters in dieser Eigenschaft,
- des Fremdreiters/Gastreiters,
- der Reitbeteiligung.
Für mitversicherte Personen sind etwaige übergangsfähige Regressansprüche wegen Personenschäden von folgenden Stellen mitversichert:
- Sozialversicherungsträger,
- Sozialhilfeträger,
- private Krankenversicherungsträger,
- öffentliche und private Arbeitgeber.
Mitversichert sind außerdem Haftpflichtansprüche der Tierhüter, zum Beispiel Fremdreiter, gegenüber dem Versicherungsnehmer.
Mitversichert sind darüber hinaus Haftpflichtansprüche der Reitbeteiligung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
Reitbeteiligungen sind Verträge über die regelmäßige Benutzung des versicherten Reitpferdes gegen Beteiligung an den Unterhaltskosten. Dies gilt auch, wenn die Beteiligung in Form von Naturalleistungen erbracht wird.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz gilt nicht nur für den Versicherungsnehmer selbst, sondern auch für seine Familienangehörigen, für alle im Haushalt lebenden Personen, für einen nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüter, für Fremd- und Gastreiter sowie für die Reitbeteiligung. Zusätzlich sind bestimmte Rückgriffsansprüche von Sozial- und Krankenversicherungsträgern sowie Arbeitgebern wegen Personenschäden abgedeckt. Auch wenn Tierhüter oder die Reitbeteiligung selbst Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer stellen, besteht Schutz. Eine Reitbeteiligung bedeutet, dass jemand das Pferd regelmäßig nutzen darf und sich dafür an den Unterhaltskosten beteiligt.
Häufige Fragen
Wer ist bei der Pferdehaftpflicht außer dem Versicherungsnehmer noch mitversichert?
Mitversichert sind die Familienangehörigen des Versicherungsnehmers, alle mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen, der nicht gewerbsmäßig tätige Tierhüter in dieser Eigenschaft sowie der Fremdreiter/Gastreiter und die Reitbeteiligung.
Sind Ansprüche eines Fremdreiters gegen den Versicherungsnehmer abgedeckt?
Ja, Haftpflichtansprüche der Tierhüter, zum Beispiel Fremdreiter, gegenüber dem Versicherungsnehmer sind mitversichert. Ebenso sind Haftpflichtansprüche der Reitbeteiligung gegenüber dem Versicherungsnehmer mitversichert.
Was gilt als Reitbeteiligung?
Reitbeteiligungen sind Verträge über die regelmäßige Benutzung des versicherten Reitpferdes gegen Beteiligung an den Unterhaltskosten. Das gilt auch, wenn die Beteiligung in Form von Naturalleistungen erbracht wird.
Welche Regressansprüche sind für mitversicherte Personen abgedeckt?
Mitversichert sind übergangsfähige Regressansprüche wegen Personenschäden von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern sowie öffentlichen und privaten Arbeitgebern.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung TOP-VIT-PlusN 2022