Wird bei der GVO Versicherung ein Unternehmen mit bestehender Pferdehaftpflicht veräußert, übernimmt der Erwerber automatisch die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag. Sowohl der Versicherer als auch der Erwerber können den Vertrag innerhalb bestimmter Fristen kündigen, Veräußerer und Erwerber haften gemeinsam für den Beitrag, und die Veräußerung muss unverzüglich in Textform angezeigt werden – sonst droht der Verlust des Versicherungsschutzes.
Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an die Stelle des Versicherungsnehmers. Er übernimmt damit für die Dauer seines Eigentums die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag.
Dies gilt auch dann, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.
Kündigung
Der Versicherer ist berechtigt, den Versicherungsvertrag dem Erwerber gegenüber zu kündigen. Er muss dabei eine Frist von einem Monat einhalten und die Kündigung in Textform aussprechen (zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief).
Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.
Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag in Textform zu kündigen – entweder mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb ausgeübt wird. Kennt der Erwerber das Bestehen der Versicherung zunächst nicht, beginnt die Frist von einem Monat ab dem Zeitpunkt, zu dem er davon Kenntnis erlangt.
Beitrag
Erfolgt der Übergang auf den Erwerber während einer laufenden Versicherungsperiode, haften der Veräußerer und der Erwerber für den Beitrag als Gesamtschuldner.
Wird der Versicherungsvertrag gekündigt, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags.
Anzeigepflichten
Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen (zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief). Diese Anzeige kann durch den Veräußerer oder den Erwerber erfolgen.
Wird die Anzeigepflicht schuldhaft verletzt, besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Er bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles die Frist für seine Kündigung bereits abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.
Was bedeutet das konkret?
Wird ein versichertes Unternehmen verkauft oder etwa verpachtet, übernimmt der neue Eigentümer den Versicherungsvertrag mit allen Rechten und Pflichten. Beide Seiten – Versicherer und Erwerber – können den Vertrag unter bestimmten Fristen kündigen. Solange keine Kündigung erfolgt, haften Verkäufer und Erwerber gemeinsam für den fälligen Beitrag. Wichtig ist zudem, die Veräußerung dem Versicherer unverzüglich in Textform zu melden, da sonst der Versicherungsschutz gefährdet ist.
Häufige Fragen
Was passiert mit der Versicherung, wenn das Unternehmen verkauft wird?
Der Erwerber tritt an die Stelle des Versicherungsnehmers und übernimmt für die Dauer seines Eigentums die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag. Das gilt auch bei Übernahme durch Nießbrauch, Pachtvertrag oder ein ähnliches Verhältnis.
Welche Kündigungsfristen gelten nach einer Veräußerung?
Der Versicherer kann dem Erwerber gegenüber mit einer Frist von einem Monat in Textform kündigen; dieses Recht erlischt einen Monat nach Kenntnis der Veräußerung. Der Erwerber kann mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen; sein Recht erlischt einen Monat nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis einen Monat ab Kenntnis vom Bestehen der Versicherung.
Wer muss den Beitrag zahlen, wenn während der laufenden Periode verkauft wird?
Veräußerer und Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang während einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt. Wird der Vertrag gekündigt, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags.
Was passiert, wenn die Veräußerung nicht angezeigt wird?
Bei schuldhafter Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss dabei nachweisen, dass er den Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Er bleibt jedoch leistungspflichtig, wenn ihm die Veräußerung ohnehin bekannt war oder wenn seine Kündigungsfrist bereits abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung 2022