In der Pferdehaftpflicht der GVO Versicherung besteht kein Schutz für Schäden, die durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs entstehen oder für die der Versicherungsnehmer als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs haftet. Eine bloße Tätigkeit an einem fremden, nicht in Betrieb gesetzten Wasserfahrzeug gilt dagegen nicht als Gebrauch und bleibt vom Ausschluss ausgenommen.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursacht werden. Das betrifft folgende Personen:
- den Versicherungsnehmer
- eine mitversicherte Person
- eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person
Der Ausschluss gilt auch, wenn diese Personen als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
Eine Tätigkeit der genannten Personen an einem Wasserfahrzeug gilt nicht als Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Keine dieser Personen ist Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs.
- Das Wasserfahrzeug wird bei dieser Tätigkeit nicht in Betrieb gesetzt.
Was bedeutet das konkret?
Schäden, die durch die Nutzung eines Wasserfahrzeugs entstehen, sind vom Versicherungsschutz ausgenommen. Das gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person als Halter oder Besitzer eines solchen Fahrzeugs haftbar gemacht wird. Arbeitet man dagegen nur an einem Wasserfahrzeug, das einem anderen gehört und das dabei nicht in Betrieb gesetzt wird, zählt das nicht als Gebrauch und ist nicht ausgeschlossen.
Häufige Fragen
Sind Schäden durch die Nutzung eines Bootes über die Pferdehaftpflicht abgedeckt?
Nein. Ansprüche wegen Schäden, die durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursacht werden, sind ausgeschlossen. Das gilt auch für die Inanspruchnahme als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs.
Für wen gilt dieser Ausschluss?
Der Ausschluss betrifft den Versicherungsnehmer, mitversicherte Personen sowie von ihnen bestellte oder beauftragte Personen.
Zählt jede Tätigkeit an einem Wasserfahrzeug als ausgeschlossener Gebrauch?
Nein. Eine Tätigkeit an einem Wasserfahrzeug gilt nicht als Gebrauch, wenn keine der genannten Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und das Wasserfahrzeug dabei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung 2022