Bei der Pferdehaftpflicht der GVO Versicherung sind Schadenersatzansprüche von nahen Angehörigen des Versicherungsnehmers, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder mitversichert sind, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen – ebenso Ansprüche von gesetzlichen Vertretern, Betreuern, haftenden Gesellschaftern, Partnern sowie Liquidatoren und Insolvenzverwaltern. Wer als Angehöriger gilt, wird genau aufgelistet, und die Ausschlüsse erstrecken sich zusätzlich auf deren im selben Haushalt lebende Angehörige.
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer in folgenden Fällen:
- aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören.
Als Angehörige gelten:
- Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten
- Eltern und Kinder
- Adoptiveltern und -kinder
- Schwiegereltern und -kinder
- Stiefeltern und -kinder
- Großeltern und Enkel
- Geschwister
- Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind)
Weiter ausgeschlossen sind Ansprüche:
- von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist
- von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist
- von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist
- von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist
- von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern
Die zuletzt genannten Ausschlüsse (also alle außer denen zu den Angehörigen) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Was bedeutet das konkret?
Die Versicherung zahlt nicht, wenn Schadenersatzansprüche aus dem engen persönlichen oder rechtlichen Umfeld des Versicherungsnehmers kommen. Dazu zählen nahe Angehörige, die mit ihm im selben Haushalt leben oder mitversichert sind, sowie gesetzliche Vertreter, Betreuer, haftende Gesellschafter, Partner, Liquidatoren und Insolvenzverwalter. Wer im Einzelnen als Angehöriger gilt, ist genau festgelegt. Bei den weiteren Personengruppen gilt der Ausschluss zusätzlich für deren im gleichen Haushalt lebende Angehörige.
Häufige Fragen
Sind Schäden abgedeckt, wenn ein Familienmitglied im selben Haushalt betroffen ist?
Nein. Ansprüche von Angehörigen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben oder die im Versicherungsvertrag mitversichert sind, sind ausgeschlossen.
Wer zählt hier als Angehöriger?
Als Angehörige gelten unter anderem Ehegatten, Lebenspartner und vergleichbare Partnerschaften, Eltern und Kinder, Adoptiv-, Schwieger- und Stiefeltern samt Kindern, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder mit einem familienähnlichen, auf längere Dauer angelegten Verhältnis.
Gilt der Ausschluss auch bei Firmen als Versicherungsnehmer?
Ja. Ausgeschlossen sind unter anderem Ansprüche der gesetzlichen Vertreter juristischer Personen und nicht rechtsfähiger Vereine, der persönlich haftenden Gesellschafter einer OHG, KG oder GbR, der Partner einer Partnerschaftsgesellschaft sowie von Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
Betrifft der Ausschluss auch die Familie von Vertretern oder Gesellschaftern?
Ja. Die Ausschlüsse für gesetzliche Vertreter, Betreuer, Gesellschafter, Partner, Liquidatoren sowie Zwangs- und Insolvenzverwalter gelten auch für deren Angehörige, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung 2022