Wer bei der GVO Versicherung eine Pferdehaftpflicht hat, muss Erklärungen und Anzeigen zum Vertrag in Textform abgeben – also etwa per E-Mail, Telefax oder Brief. Richtig adressiert werden sie an die Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein genannte zuständige Stelle. Wird eine Anschriften-, Namens- oder Betriebsanschriftenänderung nicht mitgeteilt, reicht ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Adresse, der drei Tage nach Absendung als zugegangen gilt.
Erklärungen und Anzeigen, die für den Versicherer bestimmt sind, den Versicherungsvertrag betreffen und unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben. Das kann zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief geschehen. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform vorgeschrieben ist oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die Stelle gerichtet werden, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist.
Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen zur Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung entsprechend Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Alle Mitteilungen zum Vertrag müssen Sie dem Versicherer in Textform übermitteln, also zum Beispiel per E-Mail, Fax oder Brief – außer das Gesetz oder der Vertrag verlangt ausdrücklich etwas anderes. Am besten senden Sie sie an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte zuständige Stelle. Teilen Sie eine geänderte Anschrift oder einen geänderten Namen nicht mit, darf der Versicherer wichtige Erklärungen per Einschreiben an Ihre letzte bekannte Adresse schicken; diese gelten dann drei Tage nach dem Absenden als zugegangen. Dasselbe gilt bei einer nicht gemeldeten Verlegung des Gewerbebetriebs, wenn der Vertrag unter dessen Anschrift abgeschlossen wurde.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich dem Versicherer eine Mitteilung zum Vertrag schicken?
Erklärungen und Anzeigen zum Vertrag sind in Textform abzugeben, zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief. Etwas anderes gilt nur, soweit gesetzlich Schriftform vorgeschrieben oder im Vertrag anders bestimmt ist.
An welche Stelle richte ich meine Erklärungen und Anzeigen?
Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die Stelle gerichtet werden, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist.
Was passiert, wenn ich meine Adressänderung nicht melde?
Für eine an den Versicherungsnehmer zu richtende Willenserklärung genügt dann die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Das Gleiche gilt bei einer nicht angezeigten Namensänderung.
Gilt das auch, wenn ich meinen Gewerbebetrieb verlege?
Ja. Wurde die Versicherung unter der Anschrift des Gewerbebetriebs abgeschlossen, gelten bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die gleichen Bestimmungen wie bei einer nicht angezeigten Anschriften- oder Namensänderung.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung 2022