Bei der Pferdehaftpflicht der GVO Versicherung besteht kein Versicherungsschutz für Schäden, die durch den Gebrauch von Luft- oder Raumfahrzeugen entstehen oder die den Versicherungsnehmer als deren Halter, Besitzer treffen. Ebenso ausgeschlossen sind Ansprüche rund um Planung, Herstellung und Tätigkeiten an solchen Fahrzeugen sowie Ansprüche gegen Eigentümer oder Nutzer von Luftlandeplätzen.
Ausgeschlossen sind Ansprüche in folgenden Fällen:
- wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen. Ebenso ausgeschlossen sind Ansprüche, für die diese Personen als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
- wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, an den mit diesen beförderten Sachen, an den Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Ebenso ausgeschlossen sind sonstige Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge, die entstehen aus:
- der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen bestimmt waren,
- Tätigkeiten an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen (zum Beispiel Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung).
- gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von Luftlandeplätzen.
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- oder Raumfahrzeug gilt nicht als Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Keine dieser Personen ist Halter oder Besitzer des Fahrzeugs, und das Fahrzeug wird dabei nicht in Betrieb gesetzt.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Ausschluss stellt klar, dass Schäden im Zusammenhang mit Luft- und Raumfahrzeugen nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind. Das gilt für Schäden durch den Gebrauch solcher Fahrzeuge, für die Haftung als Halter oder Besitzer sowie für Schäden aus Planung, Herstellung, Lieferung und Tätigkeiten wie Wartung oder Reparatur. Auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer oder Nutzer von Luftlandeplätzen sind ausgeschlossen. Eine bloße Tätigkeit am Fahrzeug gilt jedoch nicht als Gebrauch, wenn keine der genannten Personen Halter oder Besitzer ist und das Fahrzeug nicht in Betrieb gesetzt wird.
Häufige Fragen
Sind Schäden durch den Gebrauch eines Luftfahrzeugs mitversichert?
Nein. Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen, sind ausgeschlossen. Das gilt auch, wenn diese Personen als Halter oder Besitzer in Anspruch genommen werden.
Gilt jede Tätigkeit an einem Luftfahrzeug als Gebrauch und ist damit ausgeschlossen?
Nein. Eine Tätigkeit an einem Luft- oder Raumfahrzeug gilt nicht als Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine der genannten Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und das Fahrzeug dabei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Sind Ansprüche im Zusammenhang mit Luftlandeplätzen versichert?
Nein. Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von Luftlandeplätzen sind ausgeschlossen.
Was ist bei Herstellung oder Reparatur von Luftfahrzeugteilen ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Schäden aus der Planung, Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen sowie aus Tätigkeiten wie Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur oder Beförderung an solchen Fahrzeugen oder deren Teilen.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung 2022