Bei der Pferdehaftpflicht der GVO Versicherung greift das besondere Umweltrisiko, wenn den Versicherungsnehmer öffentlich-rechtliche Pflichten zur Sanierung eines Umweltschadens nach dem Umweltschadensgesetz treffen – etwa bei Schäden an geschützten Arten, Lebensräumen, Gewässern, Grundwasser oder Boden. Voraussetzung ist in der Regel, dass die Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt; abgedeckt sind auch Fälle im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie, mit einer Versicherungssumme von 5.000.000 EUR je Versicherungsfall.
Der Versicherungsschutz für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang des allgemeinen Haftpflicht-Abschnitts und den nachfolgenden Bedingungen.
Für die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) gelten die dafür vorgesehenen Regelungen.
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist:
- eine Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
- eine Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
- eine Schädigung des Bodens.
Versichert
Versichert sind – abweichend von der allgemeinen Regelung – öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche, die den Versicherungsnehmer betreffen und die auf die Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG gerichtet sind. Voraussetzung ist, dass während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags einer der folgenden Fälle vorliegt:
- Die schadenverursachenden Emissionen sind plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt, oder
- die sonstige Schadenverursachung ist plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt.
Auch ohne eine solche Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter. Dies gilt jedoch ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist.
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Ausland
Versichert sind die Versicherungsfälle, die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintreten.
Versichert sind insoweit auch die Pflichten oder Ansprüche, die den Versicherungsnehmer nach den nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten betreffen. Dies gilt, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.
Ausschlüsse
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. Die Regelung über die Repräsentanten findet hierbei keine Anwendung.
Ausgeschlossen sind außerdem Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden:
- die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen,
- für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (zum Beispiel Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.
Versicherungssumme
Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall 5.000.000 EUR. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 5.000.000 EUR.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Teil regelt, wann für den Versicherungsnehmer entstehende Pflichten zur Sanierung von Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz mitversichert sind. Erfasst werden Schäden an geschützten Arten, Lebensräumen, Gewässern, Grundwasser und Boden – grundsätzlich nur, wenn die Verursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt. Der Schutz gilt auch im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie. Bestimmte Fälle sind ausgeschlossen, etwa bewusste Verstöße gegen Umweltvorschriften oder Schäden, die über einen anderen Vertrag abgedeckt sind.
Häufige Fragen
Was gilt als Umweltschaden nach dem Umweltschadensgesetz?
Als Umweltschaden gilt eine Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, eine Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser sowie eine Schädigung des Bodens.
Unter welchen Voraussetzungen sind Sanierungspflichten versichert?
Versichert sind öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung, wenn während der Wirksamkeit des Vertrags die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder die sonstige Schadenverursachung so erfolgt ist. Für Schäden durch Erzeugnisse Dritter besteht Schutz nur bei einem Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler.
Welche Schäden sind vom Umweltrisiko ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Ansprüche von Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von umweltschützenden Vorschriften oder behördlichen Anordnungen verursacht haben. Ebenso ausgeschlossen sind Schäden durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen sowie Schäden, für die aus einem anderen Vertrag Schutz besteht oder hätte erlangt werden können.
Wie hoch ist die Versicherungssumme beim besonderen Umweltrisiko?
Die Versicherungssumme beträgt 5.000.000 EUR je Versicherungsfall. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt ebenfalls 5.000.000 EUR.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung 2022