Bei der Hundehaftpflicht der GVO Versicherung greift der Schutz auch bei besonderen Umweltrisiken: Gedeckt ist die gesetzliche Haftpflicht für Gewässerschäden als Restrisiko, für Kleingebinde bis 100 l/kg je Einzelgebinde und 1.000 l/kg gesamt sowie für eine privat genutzte Abwassergrube mit häuslichen Abwässern. Ebenso geregelt sind Schäden an eigenen unbeweglichen Sachen, Rettungskosten, Ausschlüsse bei Vorsatz und Gemeingefahren sowie die Subsidiarität gegenüber anderen Verträgen.
Der Versicherungsschutz umfasst im Umfang des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für mittelbare oder unmittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) – als Restrisiko. Vermögensschäden werden dabei wie Sachschäden behandelt. Ausgenommen ist die Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe.
Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz als Inhaber von Kleingebinden bis 100 l/kg je Einzelgebinde und mit einem Gesamtfassungsvermögen bis 1.000 l/kg.
Ebenso besteht Versicherungsschutz als Inhaber einer privat genutzten Abwassergrube ausschließlich für häusliche Abwässer ohne Einleitung in ein Gewässer.
Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen sowie im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, finden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Hunde-HV Anwendung.
Mitversichert sind die Personen, die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt hat. Dies gilt für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtung in Anspruch genommen werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des SGB handelt.
Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers
Eingeschlossen sind – auch ohne, dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten sind. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage selbst.
Rettungskosten
Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Einheitsversicherungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der AVB Hund.
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Einheitsversicherungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Vorsätzliche Verstöße
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
Vorsorgeversicherung
Die Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung finden keine Anwendung.
Gemeingefahren
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignisse, andere feindselige Handlungen, Aufruhr, innere Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Subsidiarität
Soweit Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag besteht, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Was bedeutet das konkret?
Der Schutz erstreckt sich hier auf bestimmte Umweltrisiken, etwa auf gesetzliche Haftpflicht für Gewässerschäden als Restrisiko, für Kleingebinde bis zu festgelegten Mengen und für eine private Abwassergrube mit häuslichen Abwässern. Ersetzt werden unter anderem auch Schäden an eigenen unbeweglichen Sachen durch ausgetretene gewässerschädliche Stoffe sowie Rettungs- und Gutachterkosten bis zu bestimmten Grenzen. Nicht gedeckt sind unter anderem vorsätzlich herbeigeführte Schäden, bestimmte Gemeingefahren wie Krieg oder höhere Gewalt sowie Fälle, in denen ein anderer Vertrag Schutz bietet.
Häufige Fragen
Sind Anlagen zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe mitversichert?
Nein. Die Haftpflicht als Inhaber solcher Lageranlagen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe ist vom Schutz für Gewässerschäden ausgenommen.
Bis zu welcher Menge sind Kleingebinde abgedeckt?
Der Schutz besteht als Inhaber von Kleingebinden bis 100 l/kg je Einzelgebinde und mit einem Gesamtfassungsvermögen bis 1.000 l/kg.
Was passiert, wenn ein anderer Versicherungsvertrag ebenfalls Schutz bietet?
Besteht Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag, entfällt der Schutz aus diesem Vertrag (Subsidiarität).
Werden auch erfolglose Rettungsmaßnahmen ersetzt?
Ja. Auch erfolglose Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte, werden übernommen – zusammen mit der Entschädigung jedoch nur bis zur Einheitsversicherungssumme, sofern sie nicht auf Weisung des Versicherers erfolgten.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung TOP-VIT 2022