Die GVO Versicherung schließt in ihrer Hundehaftpflicht auch bestimmte Umweltrisiken ein: Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Gewässerschäden als Restrisiko, für Kleingebinde bis 100 l/kg je Einzelgebinde sowie für eine privat genutzte Abwassergrube für häusliche Abwässer. Wer als Inhaber von Anlagen zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe haftet, ist ausgenommen; ebenso greifen Ausschlüsse bei Vorsatz, Gemeingefahren und bei bestehendem Schutz aus einem anderen Vertrag.
Der Versicherungsschutz umfasst im Umfang des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für mittelbare oder unmittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) – Restrisiko. Vermögensschäden werden dabei als Sachschäden behandelt. Ausgenommen ist die Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe.
Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz als Inhaber von Kleingebinden bis 100 l/kg je Einzelgebinde und mit einem Gesamtfassungsvermögen bis 1.000 l/kg.
Ebenso besteht Versicherungsschutz als Inhaber einer privat genutzten Abwassergrube ausschließlich für häusliche Abwässer ohne Einleitung in ein Gewässer.
Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen sowie im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, finden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Hundehalter-Haftpflichtversicherung Anwendung.
Mitversichert sind die Personen, die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt hat. Das gilt für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtung in Anspruch genommen werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB handelt.
Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers
Eingeschlossen sind – auch ohne, dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten sind. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage selbst.
Rettungskosten
Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Einheitsversicherungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Einheitsversicherungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Vorsätzliche Verstöße
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
Vorsorgeversicherung
Die Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung finden keine Anwendung.
Gemeingefahren
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignisse, andere feindselige Handlungen, Aufruhr, innere Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Subsidiarität
Soweit Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag besteht, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Was bedeutet das konkret?
Der Vertrag deckt bestimmte Umweltrisiken ab: Er umfasst die gesetzliche Haftpflicht für Gewässerschäden als Restrisiko, für kleinere Gebinde bis zu festgelegten Mengen sowie für eine private Abwassergrube ohne Einleitung in ein Gewässer. Auch bestimmte Beschäftigte zur Grundstücksbetreuung sind mitversichert, ausgenommen Arbeitsunfälle. Zusätzlich werden unter bestimmten Bedingungen Schäden an eigenen unbeweglichen Sachen und Rettungskosten ersetzt. Kein Schutz besteht bei Vorsatz, Kriegs- und ähnlichen Gemeingefahren sowie dann, wenn ein anderer Versicherungsvertrag greift.
Häufige Fragen
Sind Gewässerschäden durch gelagerte gewässerschädliche Stoffe mitversichert?
Nein. Die Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe ist ausgenommen. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Gewässerschäden als Restrisiko.
Bis zu welcher Menge sind Kleingebinde versichert?
Versicherungsschutz besteht als Inhaber von Kleingebinden bis 100 l/kg je Einzelgebinde und mit einem Gesamtfassungsvermögen bis 1.000 l/kg.
Werden Rettungskosten übernommen, auch wenn sie erfolglos waren?
Ja. Auch erfolglose Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden übernommen, soweit sie zusammen mit der Entschädigung die Einheitsversicherungssumme nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Kosten werden auch darüber hinaus ersetzt.
Was gilt, wenn für denselben Schaden noch ein anderer Versicherungsvertrag besteht?
Soweit Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag besteht, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung TOP-VIT-PlusN 2022