Bei der Hundehaftpflicht der GVO Versicherung können sich die Beiträge jährlich durch eine Beitragsangleichung ändern: Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jedes Jahr, um welchen Prozentsatz sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller Haftpflichtversicherer verändert hat, und danach richtet sich der Folgejahresbeitrag ab dem 1. Juli. Liegt die Veränderung unter fünf Prozent, entfällt die Angleichung; bei einer reinen Beitragserhöhung ohne mehr Versicherungsschutz hat der Versicherungsnehmer ein Kündigungsrecht.
Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Werden die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen dagegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.
Der Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.
Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz erhöht als denjenigen, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat. Diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach der allgemeinen Regelung ergeben würde.
Liegt die Veränderung unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung kündigen, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.
Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
Was bedeutet das konkret?
Der Beitrag kann sich jedes Jahr an die Entwicklung der Schadenzahlungen anpassen. Dazu berechnet ein unabhängiger Treuhänder, wie stark sich die durchschnittlichen Schadenzahlungen aller Haftpflichtversicherer verändert haben; sinken sie, muss der Versicherer den Beitrag senken, steigen sie, darf er ihn erhöhen. Beträgt die Veränderung weniger als fünf Prozent, bleibt der Beitrag zunächst unverändert, wird aber in den Folgejahren mitgerechnet. Wird der Beitrag durch die Angleichung erhöht, ohne dass sich der Versicherungsschutz ändert, darf der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats kündigen.
Häufige Fragen
Wer legt fest, um wie viel sich der Beitrag ändert?
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich, um welchen Prozentsatz sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zugelassenen Haftpflichtversicherer im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat, und rundet diesen auf die nächst niedrigere durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
Ab wann gilt ein angepasster Beitrag?
Die Beitragsangleichung wirkt für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge. Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.
Was passiert, wenn die Veränderung sehr gering ausfällt?
Liegt die Veränderung unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung wird jedoch in den folgenden Jahren berücksichtigt.
Kann ich kündigen, wenn der Beitrag erhöht wird?
Ja. Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung, ohne dass sich der Versicherungsschutz ändert, kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung gekündigt werden, frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung wirksam werden sollte. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet dagegen kein Kündigungsrecht.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung 2022