Bei der Hundehaftpflicht der GVO Versicherung lässt sich der Versicherungsschutz durch besondere Vereinbarung im Versicherungsschein auf bestimmte nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger erweitern – etwa auf langsame Fahrzeuge bis 6 km/h, Stapler und selbstfahrende eitsmaschinen bis 20 km/h sowie Fahrzeuge, die nur auf nicht öffentlichen Wegen verkehren. Voraussetzung ist unter anderem, dass nur berechtigte Fahrer mit erforderlicher Fahrerlaubnis das Fahrzeug nutzen.
Wenn dieses zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann der Versicherungsschutz durch besondere Vereinbarung im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich der folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger verursacht werden:
- nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
- Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
- Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
- Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gelten die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten.
Was bedeutet das konkret?
Auf Wunsch kann der Versicherungsschutz durch besondere Vereinbarung auf bestimmte nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge und Anhänger ausgeweitet werden. Dazu gehören langsame Fahrzeuge, Stapler und selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis zu den genannten Geschwindigkeiten sowie Fahrzeuge oder Anhänger, die nur auf nicht öffentlichen Wegen fahren. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge nur von berechtigten Fahrern und auf öffentlichen Wegen nur mit erforderlicher Fahrerlaubnis genutzt werden. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten, greifen die entsprechenden Rechtsfolgen.
Häufige Fragen
Welche Fahrzeuge lassen sich zusätzlich in den Schutz einschließen?
Eingeschlossen werden können nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge und Anhänger, etwa Fahrzeuge nur auf nicht öffentlichen Wegen, Kraftfahrzeuge bis 6 km/h, Stapler bis 20 km/h, selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 20 km/h sowie nicht zulassungspflichtige Anhänger oder solche nur auf nicht öffentlichen Wegen.
Muss ich für diesen Schutz etwas Zusätzliches vereinbaren?
Ja. Dieses zusätzliche Risiko wird nur durch besondere Vereinbarung im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen versichert.
Wer darf diese Fahrzeuge fahren?
Nur ein berechtigter Fahrer, also wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ist außerdem die erforderliche Fahrerlaubnis notwendig.
Was passiert, wenn diese Pflichten nicht eingehalten werden?
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, gelten die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung 2022