Wer bei der GVO Versicherung eine Hundehaftpflicht hat, muss Erklärungen und Anzeigen zum Vertrag in Textform abgeben, etwa per E-Mail, Telefax oder Brief. Adressat ist die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte zuständige Stelle. Zudem wird geregelt, was passiert, wenn eine Anschriften- oder Namensänderung nicht mitgeteilt wird und wie Willenserklärungen dann als zugegangen gelten.
Erklärungen und Anzeigen, die für den Versicherer bestimmt sind, den Versicherungsvertrag betreffen und unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben. Dazu zählen zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen zur Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung entsprechend Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Mitteilungen an den Versicherer, die den Vertrag betreffen, müssen in Textform erfolgen, also zum Beispiel als E-Mail, Fax oder Brief. Sie gehen an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte Stelle. Teilt der Versicherungsnehmer eine geänderte Anschrift oder einen geänderten Namen nicht mit, kann der Versicherer wirksam an die letzte bekannte Anschrift schreiben; ein solcher eingeschriebener Brief gilt drei Tage nach Absendung als zugegangen. Wurde die Versicherung unter der Anschrift eines Gewerbebetriebs abgeschlossen, gilt das Gleiche bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich dem Versicherer Mitteilungen zum Vertrag machen?
Erklärungen und Anzeigen sind in Textform abzugeben, zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief. Etwas anderes gilt nur, wenn gesetzlich Schriftform oder im Vertrag etwas anderes vorgesehen ist.
An welche Stelle richte ich meine Erklärungen und Anzeigen?
Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden.
Was passiert, wenn ich eine Adressänderung nicht mitteile?
Dann genügt für eine an den Versicherungsnehmer gerichtete Willenserklärung die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte bekannte Anschrift. Dieser gilt drei Tage nach Absendung als zugegangen. Das Gleiche gilt bei einer nicht angezeigten Namensänderung.
Gilt diese Regelung auch bei einem Gewerbebetrieb?
Ja. Wurde die Versicherung unter der Anschrift des Gewerbebetriebs abgeschlossen, gelten bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung dieselben Bestimmungen wie bei einer nicht angezeigten Anschriften- oder Namensänderung.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung 2022