Bei der Hundehaftpflicht der GVO Versicherung ist die Entschädigung bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt, und pro Versicherungsjahr gilt in der Regel das Doppelte dieser Summe als Höchstgrenze. Mehrere Schäden aus derselben Ursache zählen als ein einziger Serienschaden, eine vereinbarte Selbstbeteiligung wird abgezogen, und für Renten sowie Prozesskosten gelten bei Überschreiten der Versicherungssumme anteilige Regelungen.
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Das gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gilt: Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das 2-fache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden). Dieser gilt als im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten, wenn sie beruhen:
- auf derselben Ursache,
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
- auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln.
Falls eine Selbstbeteiligung vereinbart ist, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag. Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Die Begrenzung auf die vereinbarte Versicherungssumme bleibt davon unberührt.
Soweit nichts anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.
Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so erstattet der Versicherer die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme beziehungsweise ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente.
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer zahlt pro Versicherungsfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme, und für ein ganzes Versicherungsjahr in der Regel höchstens das Doppelte davon. Mehrere Schäden, die aus derselben oder eng zusammenhängenden Ursachen entstehen, werden als ein einziger Serienschaden behandelt. Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird sie bei jedem Fall vom Betrag der berechtigten Ansprüche abgezogen. Reicht die Versicherungssumme bei Prozesskosten oder Rentenzahlungen nicht aus, trägt der Versicherer nur einen anteiligen Betrag.
Häufige Fragen
Wie viel zahlt die Versicherung höchstens in einem Jahr?
Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das 2-fache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. Pro einzelnem Versicherungsfall gilt die vereinbarte Versicherungssumme als Grenze.
Was ist ein Serienschaden?
Mehrere Versicherungsfälle während der Laufzeit der Versicherung gelten als ein Versicherungsfall, wenn sie auf derselben Ursache, auf gleichen Ursachen mit innerem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. Als Eintrittszeitpunkt gilt dann der erste dieser Fälle.
Wie wirkt sich eine vereinbarte Selbstbeteiligung aus?
Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird der festgelegte Betrag bei jedem Versicherungsfall von den begründeten Haftpflichtansprüchen abgezogen – auch dann, wenn die Ansprüche die Versicherungssumme übersteigen. Zur Abwehr unberechtigter Ansprüche bleibt der Versicherer aber auch bei kleineren Schäden verpflichtet, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Was passiert mit Prozesskosten, wenn die Ansprüche höher sind als die Versicherungssumme?
Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten nur im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe der Ansprüche. Kosten werden im Übrigen nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung 2022