Bei der Grundbesitzerhaftpflicht der GVO Versicherung kann der Versicherungsnehmer für beschädigte oder zerstörte Gegenstände auf Wunsch Schadenersatz bis zum Neuwert erhalten, sofern der Gegenstand zum Schadenzeitpunkt höchstens zwölf Monate ab Kaufdatum alt ist und das Kaufdatum nachgewiesen wird – andernfalls gibt es nur den Zeitwert, begrenzt auf einen Höchstbetrag je Versicherungsfall und Versicherungsjahr.
Der Versicherer leistet auf Wunsch des Versicherungsnehmers Schadenersatz bis zum Neuwert. Voraussetzung ist, dass der beschädigte oder zerstörte Gegenstand zum Zeitpunkt der Beschädigung oder Zerstörung nicht älter als 12 Monate ab Kaufdatum ist. Den Nachweis des Kaufdatums muss der Versicherungsnehmer erbringen.
Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich ein Anspruch auf den Zeitwert.
Die Höchstentschädigung je Versicherungsfall und Versicherungsjahr ist auf 3.000 € begrenzt.
Was bedeutet das konkret?
Wer möchte, kann für einen beschädigten oder zerstörten Gegenstand den Neuwert ersetzt bekommen, wenn dieser Gegenstand zum Schadenzeitpunkt nicht älter als zwölf Monate seit dem Kauf ist. Dafür muss der Versicherungsnehmer das Kaufdatum belegen. Ohne diesen Nachweis gibt es nur den Zeitwert. Die Leistung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr auf 3.000 € begrenzt.
Häufige Fragen
Unter welcher Bedingung wird der Neuwert erstattet?
Der Neuwert wird auf Wunsch des Versicherungsnehmers erstattet, wenn der beschädigte oder zerstörte Gegenstand zum Zeitpunkt des Schadens nicht älter als 12 Monate ab Kaufdatum ist.
Was passiert, wenn ich das Kaufdatum nicht belegen kann?
Ohne Nachweis des Kaufdatums besteht nur ein Anspruch auf den Zeitwert und nicht auf den Neuwert.
Wie hoch ist die maximale Entschädigung?
Die Höchstentschädigung ist auf 3.000 € je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt.
Wer muss das Kaufdatum nachweisen?
Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer.
Inhalte aus: Bedingungen Haus-Grundbesitzerhaftpflichtversicherung TOP-VIT-PlusN 2022