Wer für die GVO Versicherung in der Grundbesitzerhaftpflicht wissen will, ob Schäden an gemieteten, gepachteten oder geliehenen fremden Sachen mitversichert sind, findet hier die Antwort: Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht für Beschädigung, Vernichtung oder Verlust fremder beweglicher Sachen bis zu einer Höchstentschädigung von 25.000 € je Versicherungsfall und Versicherungsjahr – mit klar benannten Ausschlüssen etwa für Verschleiß, Glasschäden oder Wertsachen.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus der Beschädigung, der Vernichtung oder dem Verlust von fremden beweglichen Sachen. Voraussetzung ist, dass diese Sachen zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet oder geliehen wurden oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. Zudem müssen sie im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko stehen.
Sind die Voraussetzungen dieses Einschlusses in der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, besteht ebenfalls Versicherungsschutz.
Die Höchstentschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr auf 25.000 € begrenzt.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen:
- Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
- Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
- Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann,
- Schäden an Schmuck- und Wertsachen sowie Verlust von Geld, Urkunden und Wertpapieren.
Was bedeutet das konkret?
Beschädigt, zerstört oder verliert man fremde bewegliche Sachen, die man privat gemietet, gepachtet, geliehen oder in besondere Verwahrung genommen hat, so ist die gesetzliche Haftpflicht dafür mitversichert, sofern ein Zusammenhang mit dem versicherten Risiko besteht. Dieser Schutz gilt auch für bestimmte Personen wie Angestellte oder Beauftragte des Versicherungsnehmers. Die Erstattung ist auf 25.000 € je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. Für einige Schadenarten, etwa Verschleiß, bestimmte technische Anlagen und Geräte, Glasschäden oder Wertsachen, greift der Schutz nicht.
Häufige Fragen
Sind privat geliehene oder gemietete Gegenstände über diesen Einschluss versichert?
Ja. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Beschädigung, Vernichtung oder Verlust von fremden beweglichen Sachen, wenn diese zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet, geliehen wurden oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind und im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko stehen.
Wie hoch ist die maximale Entschädigung für solche Schäden?
Die Höchstentschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr auf 25.000 € begrenzt.
Welche Schäden sind von diesem Schutz ausgenommen?
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten samt daraus folgender Vermögensschäden, Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer dagegen besonders versichern kann, sowie Schäden an Schmuck- und Wertsachen und der Verlust von Geld, Urkunden und Wertpapieren.
Gilt der Versicherungsschutz auch für Mitarbeiter oder Beauftragte des Versicherungsnehmers?
Ja. Sind die Voraussetzungen des Einschlusses in der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, besteht ebenfalls Versicherungsschutz.
Inhalte aus: Bedingungen Haus-Grundbesitzerhaftpflichtversicherung TOP-VIT-PlusN 2022