Bei der Bauherrenhaftpflicht der GVO Versicherung können sich die Beiträge durch eine jährliche Beitragsangleichung verändern: Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jedes Jahr, wie sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zugelassenen Haftpflichtversicherer entwickelt hat, und daraus ergibt sich der Prozentsatz für den Folgejahresbeitrag ab dem 1. Juli. Steigt der Beitrag ohne Änderung des Versicherungsschutzes, hat der Versicherungsnehmer ein Sonderkündigungsrecht innerhalb eines Monats. Bei nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechneten Beiträgen findet keine Angleichung statt, und Veränderungen unter 5 Prozent entfallen zunächst.
Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Werden die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen dagegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. Der Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den ermittelten Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.
Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz erhöht als denjenigen, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat. Diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
Liegt die Veränderung unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung kündigen, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
Was bedeutet das konkret?
Die Beiträge können sich jedes Jahr verändern, weil ein unabhängiger Treuhänder ermittelt, wie sich die durchschnittlichen Schadenzahlungen der Haftpflichtversicherer entwickelt haben. Steigen die Schäden, darf der Versicherer den Beitrag anheben; sinken sie, muss er ihn senken. Beträgt die Veränderung weniger als 5 Prozent, bleibt der Beitrag zunächst unverändert. Steigt der Beitrag ohne bessere Leistung, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats kündigen.
Häufige Fragen
Wann kann ich den Vertrag kündigen, wenn der Beitrag steigt?
Wenn sich der Beitrag durch die Beitragsangleichung erhöht, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, können Sie innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung kündigen, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung wirksam werden sollte.
Werden alle Beiträge angeglichen?
Nein. Werden die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen jedoch unabhängig von der Berechnungsart der Beitragsangleichung.
Was passiert, wenn die Veränderung unter 5 Prozent liegt?
Liegt die ermittelte Veränderung unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung wird aber in den folgenden Jahren berücksichtigt.
Wer bestimmt den Prozentsatz der Beitragsangleichung?
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich, um welchen Prozentsatz sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zugelassenen Haftpflichtversicherer gegenüber dem Vorjahr verändert hat, und rundet diesen auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
Inhalte aus: Bedingungen Bauherrenhaftpflichtversicherung 2022