Bei der Bauherrenhaftpflicht der GVO Versicherung besteht kein Versicherungsschutz für Ansprüche wegen Schäden, die aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen entstehen. Wer solche Schäden erleidet oder geltend macht, kann sich hierfür nicht auf den Versicherungsschutz stützen.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus:
- Anfeindung
- Schikane
- Belästigung
- Ungleichbehandlung
- sonstigen Diskriminierungen
Was bedeutet das konkret?
Schäden, die aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder anderen Formen der Diskriminierung entstehen, sind nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Ansprüche, die auf solche Ursachen zurückgehen, werden vom Versicherer nicht übernommen.
Häufige Fragen
Sind Schäden durch Mobbing oder Schikane über die Bauherrenhaftpflicht abgedeckt?
Nein. Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Zahlt die Versicherung, wenn jemand wegen einer Ungleichbehandlung Ansprüche stellt?
Nein. Ansprüche wegen Schäden aus Ungleichbehandlung sind ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgenommen.
Was gilt bei Ansprüchen wegen Diskriminierung?
Ansprüche wegen Schäden aus sonstigen Diskriminierungen sind ausgeschlossen und werden nicht über die Versicherung abgedeckt.
Inhalte aus: Bedingungen Bauherrenhaftpflichtversicherung 2022