Bei der Bauherrenhaftpflicht der GVO Versicherung besteht für Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen kein Versicherungsschutz, denn solche Ansprüche sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.
Was bedeutet das konkret?
Für Schäden, die auf einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten oder Namensrechten beruhen, besteht kein Versicherungsschutz. Werden deswegen Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer erhoben, sind diese vom Schutz der Versicherung ausgenommen.
Häufige Fragen
Sind Schäden aus einer Persönlichkeitsrechtsverletzung mitversichert?
Nein, Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeitsrechtsverletzungen sind ausgeschlossen.
Wie werden Ansprüche wegen Namensrechtsverletzungen behandelt?
Ansprüche wegen Schäden aus Namensrechtsverletzungen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Inhalte aus: Bedingungen Bauherrenhaftpflichtversicherung 2022