Die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung der GVO Versicherung erweitert im Tarif TOP-VITplus den Schutz unter anderem um abhandengekommene Schlüssel, Allmählichkeitsschäden, Ansprüche nach dem AGG, das Bauherrenrisiko, gemietete oder geliehene Sachen, eine Neuwertentschädigung sowie Schäden durch Rückstau, Senkungen, Erdrutschungen und Überschwemmungen.
1. Abhandenkommen von Schlüsseln
1.1 Mitversichert ist in Erweiterung zu A1-6.8.2 (12) AVB HuG GVO die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von eigenen und fremden Schlüsseln, Codekarten und Transponderschlüsseln.
1.2 Die Höchstentschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr auf 25.000 € begrenzt.
2. Allmählichkeitsschäden
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Sachschäden durch allmähliche Einwirkungen der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dgl.).
3. Ansprüche aus Benachteiligungen
3.1 Mitversichert sind in Erweiterung zu A1-7.10 AVB HuG GVO, soweit der Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Haus- und Grundbesitzer des versicherten Risikos (inkl. Vermietung) aufgrund der Verletzung von Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.
3.2 Der Gesetzesverstoß muss mindestens sechs Monate nach Vertragsbeginn liegen (Wartezeit), die Ersatzforderung darf nicht später als sechs Monate nach Vertragsende erhoben werden (Nachhaftung).
3.3 Versichert sind Forderungen, die im Inland erhoben bzw. vor einem deutschen Gericht verhandelt werden. Mitversichert sind die Schadenersatz-, Entschädigungs- oder Schmerzensgeldzahlung selbst sowie die zur Abwehr erforderlichen Gerichts- und Anwaltskosten und die auf Veranlassung durch den Versicherer entstandenen weiteren Verfahrenskosten.
3.4 Nicht versichert sind Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben.
3.5 Die Höchstentschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr auf 25.000 € begrenzt.
4. Bauarbeiten (Bauherrenrisiko)
4.1 Mitversichert ist in Erweiterung zu A1-6.2 AVB HuG GVO die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von 500.000 € je Bauvorhaben.
4.2 Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der des Versicherungsnehmers der zur Mithilfe eingesetzten Personen für Schäden, die sie in Ausübung dieser Verrichtungen bei Dritten verursachen (Bauhelferhaftpflicht).
4.3 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass Planung, Bauleitung und Bauausführung an einen Dritten vergeben sind und die Eigenleistungen im Rahmen der Bauarbeiten 50.000 € nicht überschreiten.
4.4 Wenn einer der Beträge überschritten wird, entfällt der jeweilige Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).
5. Miete, Leihe, Leasing
5.1 Mitversichert ist abweichend von A1-7.5 AVB HuG GVO die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus der Beschädigung, der Vernichtung oder dem Verlust von fremden beweglichen Sachen, wenn diese zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet, geliehen wurden oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind und diese im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko stehen.
Sind die Voraussetzungen dieses Einschlusses in der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragte des Versicherungsnehmers gegeben, so besteht gleichfalls Versicherungsschutz.
5.2 Die Höchstentschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr auf 25.000 € begrenzt.
5.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen:
- a) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
- b) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
- c) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann,
- d) sowie Schäden an Schmuck- und Wertsachen, auch Verlust von Geld, Urkunden und Wertpapieren.
6. Neuwertentschädigung
6.1 Der Versicherer leistet auf Wunsch des Versicherungsnehmers Schadenersatz bis zum Neuwert. Der beschädigte/zerstörte Gegenstand darf zum Zeitpunkt der Beschädigung/Zerstörung nicht älter als 12 Monate ab Kaufdatum sein. Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer.
6.2 Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich ein Anspruch auf den Zeitwert.
6.3 Die Höchstentschädigung je Versicherungsfall und Versicherungsjahr auf 3.000 € begrenzt.
7. Rückstau, Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Sachschäden durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals, aus Senkungen von Grundstücken (auch eines darauf errichteten Werkes oder eines Teiles eines solchen), durch Erdrutschungen und durch Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
Was bedeutet das konkret?
Der Tarif TOP-VITplus ergänzt die Grunddeckung der Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht um mehrere zusätzliche Bausteine. Als Lesehilfe: Neben verlorenen Schlüsseln, langsam entstehenden Schäden und AGG-bezogenen Ansprüchen sind auch das Bauherrenrisiko, gemietete oder geliehene Gegenstände sowie Schäden durch Wasser und Erdbewegungen abgedeckt. Für einzelne Erweiterungen gelten eigene Höchstsummen und Voraussetzungen. Maßgeblich sind stets die genannten Werte und Bedingungen.
Häufige Fragen
Bis zu welcher Summe ist der Verlust von Schlüsseln abgedeckt?
Die Höchstentschädigung für das Abhandenkommen von eigenen und fremden Schlüsseln, Codekarten und Transponderschlüsseln ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr auf 25.000 € begrenzt.
Welche Voraussetzungen gelten für das Bauherrenrisiko?
Mitversichert sind Bauarbeiten bis zu einer Bausumme von 500.000 € je Bauvorhaben. Voraussetzung ist, dass Planung, Bauleitung und Bauausführung an einen Dritten vergeben sind und die Eigenleistungen 50.000 € nicht überschreiten. Wird einer der Beträge überschritten, entfällt der jeweilige Versicherungsschutz.
Ab wann greift der Schutz bei AGG-Ansprüchen?
Der Gesetzesverstoß muss mindestens sechs Monate nach Vertragsbeginn liegen (Wartezeit). Die Ersatzforderung darf nicht später als sechs Monate nach Vertragsende erhoben werden (Nachhaftung). Die Höchstentschädigung beträgt je Versicherungsfall und Versicherungsjahr 25.000 €.
Wann wird der Neuwert erstattet?
Auf Wunsch des Versicherungsnehmers leistet der Versicherer Schadenersatz bis zum Neuwert, wenn der beschädigte oder zerstörte Gegenstand nicht älter als 12 Monate ab Kaufdatum ist. Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer; kann er nicht erbracht werden, besteht nur ein Anspruch auf den Zeitwert. Die Höchstentschädigung beträgt 3.000 €.
Welche Ansprüche sind bei gemieteten oder geliehenen Sachen ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten, Glasschäden bei besonderer Versicherbarkeit sowie Schäden an Schmuck- und Wertsachen, auch Verlust von Geld, Urkunden und Wertpapieren.
Dokumentversion: 2022.10