In der Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung der GVO Versicherung deckt der Tarif TOP-VITplus Gewässerschäden ab – vom Restrisiko bei der Lagerung gewässerschädlicher Stoffe in Kleingebinden bis zum Anlagerisiko für bis zu drei Heizöltanks mit maximal 25.000 Liter Gesamtfassungsvermögen samt Voraussetzungen für den Versicherungsschutz.
1. Gewässerschaden-Restrisiko
Mitversichert ist in Erweiterung zu A2-1.1 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt.
Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 200 l/kg Inhalt (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 2.000 l/kg nicht übersteigt.
Wenn mit den Anlagen die o.g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9 AVB HuG GVO).
2. Gewässerschaden-Anlagerisiko
Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden als Inhaber von bis zu drei ober- oder unterirdischen Heizöltanks (Batterietanks gelten als ein Tank) zur Versorgung des im Versicherungsschein und seinen Nachträgen genannten Risikos bis zu dem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen dokumentierten Gesamtfassungsvermögen, maximal jedoch von bis zu 25.000 Liter.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist:
- a) eine ordnungsgemäße, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Installation durch einen Fachmann, z.B. Verordnungen über den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS),
- b) eine mindestens jährlich durchgeführte Wartung durch einen Fachbetrieb,
- c) die unverzügliche Beseitigung von Mängeln durch einen Fachbetrieb,
- d) das Vorhandensein von Schutzvorrichtungen, z.B. Überfüllsicherung, doppelwandige Anlage,
- e) Leckanzeige und Auffangwanne.
Wenn mit den Anlagen die o.g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9 AVB HuG GVO).
Was bedeutet das konkret?
Der Tarif schützt Sie, wenn durch Ihre Anlagen das Wasser – etwa Grundwasser oder ein Gewässer – beeinträchtigt wird und Sie dafür gesetzlich haften. Das gilt einerseits für kleinere Mengen gelagerter gewässerschädlicher Stoffe und andererseits für Heizöltanks. Für die Tanks müssen bestimmte Bedingungen wie fachgerechte Installation, regelmäßige Wartung und Schutzvorrichtungen erfüllt sein. Werden die genannten Mengengrenzen überschritten, greift stattdessen die Vorsorgeversicherung.
Häufige Fragen
Welche Gewässerschäden sind beim Restrisiko mitversichert?
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers. Vermögensschäden werden dabei wie Sachschäden behandelt.
Bis zu welcher Menge sind gelagerte gewässerschädliche Stoffe abgedeckt?
Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Anlagen bis 200 l/kg Inhalt (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 2.000 l/kg nicht übersteigt.
Wie viele Heizöltanks und welche Menge sind beim Anlagerisiko versichert?
Versichert ist die Haftpflicht als Inhaber von bis zu drei ober- oder unterirdischen Heizöltanks (Batterietanks gelten als ein Tank) bis zum dokumentierten Gesamtfassungsvermögen, maximal jedoch bis zu 25.000 Liter.
Welche Voraussetzungen gelten für den Schutz der Heizöltanks?
Erforderlich sind eine ordnungsgemäße Installation durch einen Fachmann, eine mindestens jährliche Wartung durch einen Fachbetrieb, die unverzügliche Beseitigung von Mängeln durch einen Fachbetrieb, das Vorhandensein von Schutzvorrichtungen (z.B. Überfüllsicherung, doppelwandige Anlage) sowie Leckanzeige und Auffangwanne.
Was passiert, wenn die Mengengrenzen überschritten werden?
Werden mit den Anlagen die genannten Beschränkungen überschritten, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9 AVB HuG GVO).