In der Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung der GVO Versicherung ist geregelt, welche Personen als versichert gelten – darunter Nießbrauchsberechtigte sowie ein klar definierter Kreis an Repräsentanten wie Vorstände, Geschäftsführer, Komplementäre, Gesellschafter und Firmeninhaber.
1. Nießbrauchsberechtigte
Mitversichert ist in Erweiterung zu A1-1 AVB HuG GVO die gesetzliche Haftpflicht des Nießbrauchsberechtigten. Ist dieser selbst Versicherungsnehmer, so ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers mitversichert.
2. Repräsentanten
Repräsentanten im Sinne des Vertrages sind ausschließlich:
- a) die Mitglieder des Vorstands und deren gleichgestellte Generalbevollmächtigte (bei Aktiengesellschaften),
- b) die Geschäftsführer bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
- c) die Komplementäre bei Kommanditgesellschaften,
- d) die Gesellschafter bei offenen Handelsgesellschaften,
- e) die Gesellschafter bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts,
- f) die Inhaber bei Einzelfirmen
- g) sowie der entsprechende Personenkreis bei ausländischen Firmen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz gilt nicht nur für den Versicherungsnehmer selbst, sondern auch für weitere Personen. Dazu zählt die Person, die ein Nießbrauchsrecht am Grundstück hat. Ist der Nießbrauchsberechtigte selbst der Versicherungsnehmer, so ist stattdessen der Eigentümer abgesichert. Bei Unternehmen ist zusätzlich ein festgelegter Kreis leitender Personen – die sogenannten Repräsentanten – erfasst, abhängig von der jeweiligen Gesellschaftsform.
Häufige Fragen
Ist der Nießbrauchsberechtigte mitversichert?
Ja. In Erweiterung zu A1-1 AVB HuG GVO ist die gesetzliche Haftpflicht des Nießbrauchsberechtigten mitversichert.
Was gilt, wenn der Nießbrauchsberechtigte selbst Versicherungsnehmer ist?
Ist der Nießbrauchsberechtigte selbst Versicherungsnehmer, so ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers mitversichert.
Wer gilt als Repräsentant im Sinne des Vertrages?
Repräsentanten sind ausschließlich die Mitglieder des Vorstands und deren gleichgestellte Generalbevollmächtigte (bei Aktiengesellschaften), die Geschäftsführer bei GmbHs, die Komplementäre bei Kommanditgesellschaften, die Gesellschafter bei offenen Handelsgesellschaften und Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die Inhaber bei Einzelfirmen sowie der entsprechende Personenkreis bei ausländischen Firmen.
Sind auch Repräsentanten ausländischer Firmen erfasst?
Ja. Bei ausländischen Firmen gilt der entsprechende Personenkreis als Repräsentant.