Wer in der Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung der GVO Versicherung abgesichert ist, findet hier die Regelungen zu Gewässerschäden: vom Gewässerschaden-Restrisiko über das Anlagerisiko bei Heizöltanks bis hin zu Sachschäden durch häusliche Abwässer und Rückstau aus dem Straßenkanal.
1. Gewässerschaden-Restrisiko
Mitversichert ist in Erweiterung zu A2-1.1 die gesetzliche Haftpflicht für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt.
Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen resultieren, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 150 l/kg Inhalt (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.500 l/kg nicht übersteigt.
Wenn mit den Anlagen die o.g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9 AVB HuG GVO).
2. Gewässerschaden-Anlagerisiko
Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden als Inhaber eines ober- oder unterirdischen Heizöltanks (Batterietanks gelten als ein Tank) zur Versorgung des im Versicherungsschein und seinen Nachträgen genannten Risikos bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von bis zu 10.000 Liter.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist:
- a) eine ordnungsgemäße, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Installation durch einen Fachmann, z.B. Verordnungen über den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS),
- b) eine mindestens jährlich durchgeführte Wartung durch einen Fachbetrieb,
- c) die unverzügliche Beseitigung von Mängeln durch einen Fachbetrieb,
- d) das Vorhandensein von Schutzvorrichtungen, z.B. Überfüllsicherung, doppelwandige Anlage,
- e) Leckanzeige und Auffangwanne.
3. Häusliche Abwässer
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch häusliche Abwässer, die im Gebäude selbst anfallen (also keine industriellen und gewerblichen Abwässer), sowie Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auftreten.
Was bedeutet das konkret?
Diese Regelung schützt Sie, wenn durch Ihr Grundstück oder Ihre Anlagen ein Gewässer oder das Grundwasser verunreinigt wird und Sie dafür haften. Neben dem allgemeinen Restrisiko für kleinere Mengen gewässerschädlicher Stoffe ist auch Ihr Heizöltank bis zu einer bestimmten Größe abgedeckt – vorausgesetzt, er ist fachgerecht installiert, gewartet und mit Schutzvorrichtungen ausgestattet. Zusätzlich sind Schäden durch häusliches Abwasser aus dem Gebäude und durch Rückstau aus dem Straßenkanal eingeschlossen. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die genannten Bedingungen.
Häufige Fragen
Bis zu welcher Größe ist mein Heizöltank versichert?
Versicherungsschutz besteht für einen ober- oder unterirdischen Heizöltank (Batterietanks gelten als ein Tank) bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von bis zu 10.000 Liter.
Welche Voraussetzungen muss mein Heizöltank für den Schutz erfüllen?
Erforderlich sind eine ordnungsgemäße, gesetzeskonforme Installation durch einen Fachmann, eine mindestens jährliche Wartung durch einen Fachbetrieb, die unverzügliche Beseitigung von Mängeln durch einen Fachbetrieb sowie Schutzvorrichtungen wie Überfüllsicherung, doppelwandige Anlage, Leckanzeige und Auffangwanne.
Welche Mengengrenzen gelten beim Gewässerschaden-Restrisiko?
Bei der Lagerung gewässerschädlicher Stoffe besteht Schutz ausschließlich für Anlagen bis 150 l/kg Inhalt (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.500 l/kg nicht übersteigt. Werden diese Grenzen überschritten, entfällt der Versicherungsschutz und es gelten die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9 AVB HuG GVO).
Sind Schäden durch Abwasser mitversichert?
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch häusliche Abwässer, die im Gebäude selbst anfallen (keine industriellen und gewerblichen Abwässer), sowie Sachschäden durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals.
Werden Vermögensschäden bei Gewässerschäden abgedeckt?
Ja, beim Gewässerschaden-Restrisiko werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt.
Dokumentversion: 2022.10