Die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung der GVO Versicherung bietet im Tarif TOP-VITplus eine Forderungsausfalldeckung für Mietsachschäden: Sie greift, wenn ein Mieter des versicherten Gebäudes einen Schaden verursacht, seiner Schadenersatzpflicht aber nicht nachkommen kann. Erfahren Sie, welche Voraussetzungen gelten, welche Schäden ausgeschlossen sind und bis zu welcher Höhe geleistet wird.
1. Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer:
- a) während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Mieter des im Versicherungsschein beschriebenen Gebäudes beschädigt wird und
- b) der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Mieter seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil
- die Zahlungs- oder Leistungsfähigkeit des schadenersatzpflichtigen Mieters festgestellt worden ist
- und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist.
1.2 Beschränkung auf Mietsachschäden:
Der Versicherungsschutz ist beschränkt auf Schadenersatzansprüche, die aus einem Mietsachschaden resultieren.
Ein Mietsachschaden im Sinne dieser Versicherung ist die Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden.
1.3 Ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche wegen:
- a) Abnutzung und Verschleiß,
- b) Schäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann,
- c) aus einem Mietsachschaden resultierender Vermögensschäden (z. B. Mietausfall).
2. Leistungsvoraussetzung der Forderungsausfalldeckung
Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers ist, dass:
- a) die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen, Island oder Lichtenstein festgestellt worden ist oder ein notarielles Schuldanerkenntnis des Schädigers vor einem Notar eines dieser Staaten erwirkt wurde. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte,
- b) der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
- aa) eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
- bb) eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstaatliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
- cc) ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde, und
- c) an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
3. Umfang der Forderungsausfalldeckung
3.1 Höhe der titulierten Forderung:
Versicherungsschutz besteht bis zu der Höhe der titulierten Forderung.
3.2 Begrenzung und Selbstbeteiligung:
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr auf einen Gesamtbetrag von 50.000 € begrenzt. Der Versicherungsnehmer hat je Versicherungsfall eine Selbstbeteiligung von 10 %, mindestens 500 € zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Dritte erstreckt.
3.3 Keine Rechte des Dritten:
Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.
Was bedeutet das konkret?
Diese unverbindliche Lesehilfe fasst den Sachinhalt allgemeinverständlich zusammen: Beschädigt ein Mieter das versicherte Gebäude und kann er den entstandenen Schaden selbst nicht bezahlen, springt diese Deckung ein. Voraussetzung ist, dass die Forderung offiziell festgestellt (tituliert) wurde und feststeht, dass der Mieter nicht zahlen kann. Die Versicherung leistet dann bis zur Höhe der festgestellten Forderung – im Rahmen der genannten Grenzen und der Selbstbeteiligung. Bestimmte Schäden, etwa durch Abnutzung oder reine Vermögensschäden wie Mietausfall, sind davon ausgenommen.
Häufige Fragen
Wann greift die Forderungsausfalldeckung für Mietsachschäden?
Sie greift, wenn der Versicherungsnehmer während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Mieter des im Versicherungsschein beschriebenen Gebäudes beschädigt wird und der Mieter seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann.
Was ist ein Mietsachschaden im Sinne dieser Versicherung?
Ein Mietsachschaden ist die Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden.
Welche Schäden sind ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche wegen Abnutzung und Verschleiß, Schäden, gegen die sich der Versicherungsnehmer besonders versichern kann, sowie aus einem Mietsachschaden resultierende Vermögensschäden (z. B. Mietausfall).
Bis zu welcher Höhe wird geleistet und gibt es eine Selbstbeteiligung?
Der Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. Die Entschädigungsleistung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr auf einen Gesamtbetrag von 50.000 € begrenzt. Je Versicherungsfall trägt der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung von 10 %, mindestens 500 €.
Welche Voraussetzung muss für die Leistung erfüllt sein?
Die Forderung muss durch ein rechtskräftiges Urteil, einen vollstreckbaren Vergleich oder ein notarielles Schuldanerkenntnis festgestellt sein, der Dritte muss nachweislich zahlungs- oder leistungsunfähig sein und die Ansprüche gegen ihn müssen in Höhe der Versicherungsleistung an den Versicherer abgetreten werden.