Die Tierhaftpflichtversicherung der GVO Versicherung im Tarif TOP-VITplus deckt Mietsachschäden umfassend ab: von gemieteten Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen über mobile Einrichtungsgegenstände auf Reisen bis zu Hundetransportanhängern, Kraftfahrzeugen und sonstigen geliehenen oder geleasten Sachen – jeweils mit klar geregelten Höchstentschädigungen.
1. Mietsachschäden an Gebäuden/Hundepensionen
Mitversichert ist in Erweiterung von A1-6.3.1 AVB Hund GVO die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen, Wohnräumen und Räumen in Gebäuden, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Mitversichert sind darüber hinaus Mietsachschäden an den jeweils zugehörigen Balkonen / Terrassen und an den Sachen, die mit dem der Mietsache zugehörigen Grundstück fest verbunden sind.
Mitversichert ist in Erweiterung zu A1-6.3.1 AVB Hund GVO die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung an Gebäuden von Hundepensionen.
Die Höchstentschädigung für Mietsachschäden ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr auf die vereinbarte Deckungssumme begrenzt.
Die Ausschlüsse gemäß A1-6.3.2 AVB Hund GVO bestehen unverändert fort.
2. Mietsachschäden an mobilen Einrichtungsgegenständen
Mitversichert ist in Erweiterung zu A1-6.3.1 AVB Hund GVO die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von mobilen Einrichtungsgegenständen in Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen/-häusern, Schiffskabinen, Schlafwagenabteilen sowie fest installierter Wohnwagen, Tiny Houses und Campingcontainern anlässlich von Reiseaufenthalten, die der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person bis zu einer Dauer von maximal 6 Monaten gemietet, gepachtet oder geliehen hat.
Die Höchstentschädigung für Mietsachschäden ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr auf die vereinbarte Deckungssumme begrenzt.
Die Ausschlüsse gemäß A1-6.3.2 AVB Hund GVO bestehen unverändert fort.
3. Schäden an versicherungspflichtigen Hundetransportanhängern
Mitversichert ist in Erweiterung zu A1-6.3.1 AVB Hund GVO die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden von zu privaten Zwecken gemieteten oder geliehenen versicherungspflichtigen Hundetransportanhängern, auch wenn die Beschädigung aus dem Gebrauch eines Kraftfahrzeuges entstanden ist.
Die Höchstentschädigung ist auf 20.000 € je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt.
Die Ausschlüsse gemäß A1-6.3.2 AVB Hund GVO bestehen unverändert fort.
4. Schäden an gemieteten, geliehenen und geleasten Kraftfahrzeugen
Mitversichert ist in Erweiterung von A1-6.3.1 AVB Hund GVO die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an fremden Kraftfahrzeugen, die gemietet, geliehen, geleast oder Bestandteil eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.
Die Höchstentschädigung ist auf 2.500 € je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt.
Die Ausschlüsse gemäß A1-6.3.2 AVB Hund GVO bestehen unverändert fort.
5. Schäden an sonstigen gemieteten, geliehenen oder geleasten Sachen
Mitversichert ist in Erweiterung von A1-6.3.1 AVB Hund GVO die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus der Beschädigung, der Vernichtung oder dem Verlust von fremden beweglichen Sachen, wenn diese zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet, geliehen wurden oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.
Die Höchstentschädigung ist auf 30.000 € je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt.
Die Ausschlüsse gemäß A1-6.3.2 AVB Hund GVO bestehen unverändert fort.
Was bedeutet das konkret?
Der Tarif erweitert den Versicherungsschutz auf Schäden an Sachen, die Sie nicht selbst besitzen, sondern zu privaten Zwecken gemietet, geliehen, gepachtet oder geleast haben. Dazu zählen etwa gemietete Wohnräume und Gebäude, Einrichtungsgegenstände in Ferienunterkünften, Hundetransportanhänger, Kraftfahrzeuge sowie weitere bewegliche Sachen. Für die einzelnen Bereiche gelten unterschiedliche Höchstentschädigungen, und die bestehenden Ausschlüsse bleiben weiterhin gültig.
Häufige Fragen
Sind Schäden an gemieteten Wohnungen und Gebäuden mitversichert?
Ja. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen, Wohnräumen und Räumen in Gebäuden sowie an zugehörigen Balkonen/Terrassen und fest mit dem Grundstück verbundenen Sachen. Die Höchstentschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr auf die vereinbarte Deckungssumme begrenzt.
Wie hoch ist die Entschädigung bei Schäden an Hundetransportanhängern?
Die Höchstentschädigung für Schäden an zu privaten Zwecken gemieteten oder geliehenen versicherungspflichtigen Hundetransportanhängern ist auf 20.000 € je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt – auch dann, wenn die Beschädigung aus dem Gebrauch eines Kraftfahrzeuges entstanden ist.
Sind Schäden an gemieteten Kraftfahrzeugen abgedeckt?
Ja. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an fremden Kraftfahrzeugen, die gemietet, geliehen, geleast oder Bestandteil eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. Die Höchstentschädigung ist auf 2.500 € je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt.
Wie lange sind mobile Einrichtungsgegenstände in Ferienunterkünften mitversichert?
Mitversichert sind mobile Einrichtungsgegenstände in Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen/-häusern, Schiffskabinen, Schlafwagenabteilen sowie fest installierter Wohnwagen, Tiny Houses und Campingcontainern anlässlich von Reiseaufenthalten, sofern diese bis zu einer Dauer von maximal 6 Monaten gemietet, gepachtet oder geliehen wurden.
Welche Entschädigung gilt für sonstige geliehene oder gemietete Sachen?
Für Schäden aus der Beschädigung, Vernichtung oder dem Verlust von fremden beweglichen Sachen, die zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet, geliehen wurden oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind, ist die Höchstentschädigung auf 30.000 € je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt.