In der Tierhaftpflichtversicherung der GVO Versicherung sind im Tarif TOP-VITplus besondere Umweltrisiken abgesichert: Gewässerschäden am Grundwasser, Kleingebinde bis 100 l/kg, private Abwassergruben, Rettungskosten sowie Schäden an eigenen unbeweglichen Sachen – mit klaren Grenzen bei Vorsatz, Gemeingefahren und Subsidiarität.
1. Gewässerschäden
1.1 Gegenstand der Versicherung
a) Der Versicherungsschutz umfasst im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden als Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für mittelbare oder unmittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) Restrisiko mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus Verwendung dieser gelagerten Stoffe.
b) Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz als Inhaber von Kleingebinden bis 100 l/kg je Einzelgebinde und mit einem Gesamtfassungsvermögen bis 1.000 l/kg.
c) Ebenso besteht Versicherungsschutz als Inhaber einer privat genutzten Abwassergrube ausschließlich für häusliche Abwässer ohne Einleitung in ein Gewässer.
d) Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen sowie im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, finden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private HundeHV (AVB Hund GVO) Anwendung.
e) Mitversichert sind die Personen, die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtung in Anspruch genommen werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des SGB handelt.
1.2 Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers
Eingeschlossen sind auch ohne, dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten sind. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage selbst.
1.3 Rettungskosten
a) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durften (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Einheitsversicherungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der AVB Hund.
b) Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzten, als sie zusammen mit der Entschädigung die Einheitsversicherungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
1.4 Vorsätzliche Verstöße
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
1.5 Vorsorgeversicherung
Die Bestimmungen gemäß A1 Ziffer 9 AVB Hund GVO Vorsorgeversicherung finden keine Anwendung.
1.6 Gemeingefahren
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignisse, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
1.7 Subsidiarität
Soweit Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag besteht, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Was bedeutet das konkret?
Als unverbindliche Lesehilfe: Der Tarif deckt bestimmte Umweltrisiken rund um Gewässerschäden ab, etwa wenn gewässerschädliche Stoffe die Beschaffenheit von Wasser oder Grundwasser verändern. Abgesichert sind auch kleinere Gebinde und eine privat genutzte Abwassergrube für häusliche Abwässer. Kosten zur Abwendung oder Minderung eines Schadens (Rettungskosten) können übernommen werden. Bei vorsätzlichen Verstößen gegen Gewässerschutzvorschriften, bei Gemeingefahren wie Krieg oder höherer Gewalt sowie wenn ein anderer Vertrag greift, besteht kein Schutz aus diesem Vertrag.
Häufige Fragen
Bis zu welcher Menge sind Kleingebinde mitversichert?
Versicherungsschutz besteht als Inhaber von Kleingebinden bis 100 l/kg je Einzelgebinde und mit einem Gesamtfassungsvermögen bis 1.000 l/kg.
Ist eine private Abwassergrube abgesichert?
Ja, Versicherungsschutz besteht als Inhaber einer privat genutzten Abwassergrube ausschließlich für häusliche Abwässer ohne Einleitung in ein Gewässer.
Werden Rettungskosten übernommen?
Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden übernommen, soweit sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Einheitsversicherungssumme nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Kosten sind auch darüber hinaus zu ersetzen.
Wann entfällt der Versicherungsschutz?
Ausgeschlossen sind unter anderem Ansprüche bei vorsätzlichem Abweichen von gewässerschutzrelevanten Vorschriften sowie Schäden durch Gemeingefahren wie Krieg, innere Unruhen oder höhere Gewalt. Zudem entfällt der Schutz, soweit Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag besteht.
Sind Schäden an eigenen unbeweglichen Sachen eingeschlossen?
Ja, eingeschlossen sind Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die durch bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetretene gewässerschädliche Stoffe verursacht werden. Ersetzt werden die Wiederherstellungskosten abzüglich Wertbesserungen; Schäden an der Anlage selbst bleiben ausgeschlossen.
Dokumentversion: 2022.09