In der Tierhaftpflichtversicherung der GVO Versicherung sind im Tarif TOP-VITplus neben dem Versicherungsnehmer weitere Personen abgesichert – etwa Familienangehörige, in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen und nicht gewerbsmäßige Tierhüter. Auch bestimmte Regressansprüche und Haftpflichtansprüche von Tierhütern sind eingeschlossen.
1. Mitversichert ist in Erweiterung zu A1-2 AVB Hund GVO die gesetzliche Haftpflicht:
- der Familienangehörigen des Versicherungsnehmers,
- aller sonstigen mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen,
- des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters in dieser Eigenschaft.
2. Regressansprüche:
Für mitversicherte Personen gelten etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden mitversichert.
3. Ansprüche der Tierhüter:
Mitversichert sind abweichend von A1-7.3 AVB Hund GVO Haftpflichtansprüche der Tierhüter gegenüber dem Versicherungsnehmer.
4. Ansprüche der Angehörigen als Tierhüter:
Mitversichert sind abweichend von A1-7.4 a) AVB Hund GVO Haftpflichtansprüche der Angehörigen des Versicherungsnehmers als Tierhüter gegenüber dem Versicherungsnehmer.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz gilt nicht nur für den Versicherungsnehmer selbst. Auch Familienangehörige, weitere im Haushalt lebende Personen und Personen, die den Hund unentgeltlich betreuen, sind in diesem Tarif eingeschlossen. Zusätzlich sind bestimmte Ansprüche von Kostenträgern sowie Ansprüche von Tierhütern gegenüber dem Versicherungsnehmer berücksichtigt.
Häufige Fragen
Wer ist neben dem Versicherungsnehmer mitversichert?
Mitversichert sind die Familienangehörigen des Versicherungsnehmers, alle sonstigen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen sowie der nicht gewerbsmäßig tätige Tierhüter in dieser Eigenschaft.
Ist ein Tierhüter, der den Hund unentgeltlich betreut, abgesichert?
Ja, mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters in dieser Eigenschaft.
Sind Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern eingeschlossen?
Für mitversicherte Personen gelten etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern sowie öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden mitversichert.
Sind Ansprüche eines Tierhüters gegenüber dem Versicherungsnehmer abgedeckt?
Ja, abweichend von A1-7.3 AVB Hund GVO sind Haftpflichtansprüche der Tierhüter gegenüber dem Versicherungsnehmer mitversichert. Zusätzlich sind abweichend von A1-7.4 a) AVB Hund GVO auch Haftpflichtansprüche der Angehörigen des Versicherungsnehmers als Tierhüter gegenüber dem Versicherungsnehmer mitversichert.