In der Tierhaftpflichtversicherung der GVO Versicherung sind bestimmte Haftpflichtansprüche vom Versicherungsschutz ausgeschlossen – etwa beim Zurverfügungstellen von Reittieren zu Vereinszwecken, bei Reitunterricht, bei in Obhut genommenen Pensionstieren sowie bei Vermietung oder gewerbsmäßigem Verleih von Reittieren.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche:
- 7.1. wegen Schäden aus dem Zurverfügungstellen von Reittieren zu Vereinszwecken oder für Veranstaltungen
- 7.2. wegen Schäden aus der Erteilung von Reitunterricht oder Nutzung durch fremde Reiter anlässlich des Reitunterrichts
- 7.3. wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer in Obhut genommenen Reittieren (Pensionstieren)
- 7.4. aus der Vermietung oder dem gewerbsmäßigen Verleih von Reittieren
Was bedeutet das konkret?
Die Tierhaftpflichtversicherung deckt nicht jede Situation ab. In bestimmten Fällen rund um Reittiere besteht kein Versicherungsschutz: Wenn ein Reittier für Vereine oder Veranstaltungen bereitgestellt wird, wenn damit Reitunterricht erteilt oder es von fremden Reitern genutzt wird, wenn fremde Pensionstiere in Obhut genommen werden oder wenn Reittiere vermietet beziehungsweise gewerbsmäßig verliehen werden. Diese Übersicht dient als unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Sind Schäden beim Reitunterricht versichert?
Nein. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus der Erteilung von Reitunterricht oder der Nutzung durch fremde Reiter anlässlich des Reitunterrichts sind nicht versichert.
Ist die Vermietung von Reittieren mitversichert?
Nein. Haftpflichtansprüche aus der Vermietung oder dem gewerbsmäßigen Verleih von Reittieren sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Sind Schäden an Pensionstieren abgedeckt?
Nein. Schäden an vom Versicherungsnehmer in Obhut genommenen Reittieren (Pensionstieren) sind nicht versichert.
Gilt der Schutz beim Zurverfügungstellen von Reittieren für Vereine?
Nein. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Zurverfügungstellen von Reittieren zu Vereinszwecken oder für Veranstaltungen sind ausgeschlossen.