In der Tierhaftpflichtversicherung der GVO Versicherung gilt folgendes für Ausschlüsse:
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche
7.1. wegen Schäden aus dem Zurverfügungstellen von Reittieren zu Vereinszwecken oder für Ver-
anstaltungen
7.2. wegen Schäden aus der Erteilung von Reitunterricht oder Nutzung durch fremde Reiter anlässlich des Reitunterrichts
7.3. wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer in Obhut genommenen Reittieren (Pensionstieren)
7.4. aus der Vermietung oder dem gewerbsmäßigen Verleih von Reittieren
Dokumentversion: 2021.03