In der Tierhaftpflichtversicherung der GVO Versicherung gilt folgendes für Bei der Haltung von Pferden gilt zusätzlich eingeschlossen:
6.1. Mitversicherung von Fohlen
Mitversichert sind die Fohlen des versicherten Pferdes bis zu einem Alter von 12 Monaten. Voraussetzung ist, dass sich die Tiere bis dahin im Besitz des Versicherungsnehmers befinden.
6.2. Mitversicherung von Kutschfahrten
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Verwendung der Reittiere als Zugtiere bei privaten Kutsch-, Planwagenoder Schlittenfahrten einschließlich der gelegentlichen, unentgeltlichen Beförderung von Gästen. Wird das Gespann durch fremde Pferde ergänzt, ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht des Tierhalters des fremden Pferdes mitversichert. Erlangt der fremde Tierhalter Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt insoweit der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Zeigt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall zur Regulierung zu diesem Vertrag an, so erfolgt eine Vorleistung im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus dem Besitz von Kutschen, Planwagen oder Schlitten und wegen Schäden, deren Ursache in der Konstruktion und/ oder Mangelhaftigkeit der Kutschen, Planwagen oder Schlitten liegt.
6.3. Teilnahme an Turnieren
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und des berechtigten Reiters aus der Teilnahme an Turnieren, Distanzritten und Pferderennen, sowie den Vorbereitungen hierzu (Training).
6.4. Deckschäden
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus ungewolltem oder gewolltem Deckakt.
6.5. Mietsachschäden
6.5.1. Mietsachschäden an Gebäuden
Mitversichert ist abweichend von Ziff. 7.6 AHB GVO die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden; ebenso aus der Beschädigung von (teil-) gemieteten Stallungen/ Reithallen. Mitversichert sind Schäden durch tierische Ausscheidungen. Die Versicherungssumme für Mietsachschäden beträgt 1.000.000,€ im Rahmen der Sachschadendeckungssumme.
Im Versicherungsfall wird eine Selbstbeteiligung in Höhe von 20 % des entschädigungspflichtigen Betrages, mindestens aber 250 € abgezogen.
Ausgeschlossen sind
a) Haftpflichtansprüche wegen
o Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung,
o Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kesselund Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektround Gasgeräten,
o Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann
b) Die unter den Regreßverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche (Text des Feuerregressverzichtsabkommens wird auf Wunsch zur Verfügung gestellt.).
6.5.2. Mietsachschäden an Transportanhängern
Mitversichert ist abweichend von Ziffer 7.6 die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten bzw. geliehenen Pferdetransportanhängern, sofern hierfür nicht über einen anderen Vertrag Entschädigung verlangt werden kann. Die Versicherungssumme je Schaden beträgt 30.000,€, höchstens aber jeweils das Doppelte für alle Schäden eines Versicherungsjahres.
Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis 20 %, min. 150,€ selbst.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung.
6.5.3 Mietsachschäden an beweglichen Reitzubehör
Mitversichert ist abweichend von Ziffer 7.6 die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemietetem, gepachtetem oder geliehenem beweglichem Reitzubehör (z.B. Sattel, Helm, Gerte, Trense). Die Versicherungssumme je Schaden beträgt 5.000,€, höchstens jedoch das Doppelte für alle Schäden eines Versicherungsjahres.
Der Versicherungsnehmer hat von derartigen Schäden jeweils 250,€ selbst zu tragen.
6.6. Fremdreiterrisiko
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der unentgeltlichen Überlassung/ Leihe von Pferden an Dritte.
6.7. Reitbeteiligungen
Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Reitbeteiligten. Reitbeteiligungen sind auf gewisse Dauer angelegte Rechtsverhältnisse über die regelmäßige Benutzung des versicherten Pferdes gegen Beteiligung an den Unterhaltskosten.
Bei Verwendung des Reittieres zum unentgeltlichen Verleih an fremde Reittiernutzer und sofern die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt sind, gelten Haftpflichtansprüche der Reitbeteiligten gegen den Versicherungsnehmer als mitversichert.
6.8. Reiten ohne Sattel/ Reiten mit gebissloser Zäumung
Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht aus dem Reiten des versicherten Tieres ohne Sattel und/ oder mit gebissloser Zäumung.
6.9 Reitlehrer
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der gelegentlichen, unentgeltlichen, privaten Tätigkeit als Reitlehrer. Eine solche liegt vor, wenn dadurch ein jährliches Einkommen von über 6.000,€ nicht überschritten wird.
6.10 Rettungsund
Bergungskosten
Mitversichert sind die Rettungsund Bergungskosten bei dem versicherten Pferd. Die Versicherungssumme je Schaden beträgt 3.000,€.
Dokumentversion: 2021.03